Heinz (Hrsg.) Jirousek/Michael (Hrsg.) Lang

Praxis des Internationalen Steuerrechts

1. Aufl. 2005

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Praxis des Internationalen Steuerrechts (1. Auflage)

S. 313

Reinhard Leitner/Clemens Nowotny

S. 315I. Sachverhalt

Im Urteil vom lag dem BFH folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: An der Klägerin, einer deutschen Kommanditgesellschaft (A-KG) mit Sitz in Hamburg, waren als Komplementärin ohne Geschäftseinlage die in Deutschland ansässige B-GmbH und als 100 %ige Kommanditistin die B-KG beteiligt. Alle Gesellschafter der B-KG waren in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Die Klägerin besaß im Streitjahr (1985) ein mit eigenem Personal ausgestattetes Büro in New York, in dem sie Beteiligungen und sonstiges Vermögen verwaltete.

Neben dem Kommanditkapital iHv DEM 10 Mio gewährte die B-KG der Klägerin im Jahr 1984 ein verzinsliches Darlehen iHv USD 7,5 Mio. Unter Einsatz sämtlicher zur Verfügung gestellter Mittel erwarb die Klägerin eine 25 %ige Beteiligung an einer US-amerikanischen Personengesellschaft (General Partnership). Diese Beteiligung rechnete die Klägerin dem New Yorker Büro zu, welches sie als Betriebsstätte qualifizierte. Die durch das Darlehen veranlassten Zinsaufwendungen iHv (umgerechnet) DEM 1.906.369,24 zog die Klägerin bei der Gewinnermittlung dieser Betriebsstätte als Betriebsausgaben ab. Den mit diesem Aufwand korre...

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