Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.)

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 23. Ergänzungslieferung

2022

ISBN: 978-3-7089-2328-4

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Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.) - Einkommensteuergesetz

§ 100 EStG — Höhe und Einbehaltung der Steuer

Ludwig

Aktuelle Hinweise

(18. Lieferung, Stand )

1. Änderung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016; BGBl I 2015/118)

§ 100 wird wie folgt geändert:

a) Abs 1 wird die Wortfolge „jedoch 25%“ durch die Wortfolge „jedoch 27,5%“ ersetzt.

b) In Abs 3 Z 1 wird nach der Wortfolge „der Schuldner die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat“ die Wortfolge „und die Haftung nach Abs. 2 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre“ eingefügt.

In-Kraft-Treten:

§ 100 Abs 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2015/118 ist ab dem anzuwenden.

Bei Steuerpflichtigen mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist bei Veräußerungen oder sonstigen Realisierungen von Wirtschaftsgütern und Derivaten vor dem noch § 27a Abs 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I 2015/118 anzuwenden (§ 124b Z 281).

§ 100 Abs 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2015/118 tritt mit in Kraft (Tag nach Kundmachung des BGBl).

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (RV 684 BlgNR XXV. GP):

Zu Abs 1:

Auf Grund der Anhebung eines besonderen Steuersatzes soll auch die Abzugsteuer in § 100 Abs 1 angepa...

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