Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 217

Marcus Schmitt

Übersicht


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I.
Kommentar zu § 217
A.
Urteilsausfertigung
1

I.  Kommentar zu § 217

A. Urteilsausfertigung

1

§ 217 FinStrG ergänzt den § 270 Abs 2 StPO den Bedürfnissen des Finanzstrafverfahrens entsprechend und entspricht dem § 137 lit b zweiter Halbsatz FinStrG.

Nebenbeteiligte gem § 76 FinStrG sind Verfalls- und Haftungsbeteiligte. Entgegen § 137 lit b FinStrG sind bei einer Urteilsausfertigung nur die Namen der Nebenbeteiligten sowie deren Vertreter anzuführen, nicht hingegen deren Anschrift. Eine Nichteinhaltung des § 217 FinStrG begründet keine Nichtigkeit (Seiler/Seiler, FinStrG5, § 217 Rz 1).

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