Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 194e

Michael Kalcher

Übersicht


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I.
Kommentar zu § 194e
1, 2

I.  Kommentar zu § 194e

1

Im Abs 1 ist geregelt, dass die Führung des Finanzstrafregisters automationsunterstützt erfolgt. Im Hinblick auf die dafür erforderliche Schaffung der technisch-organisatorischen Voraussetzungen soll der Bundesminister für Finanzen den Beginn der Führung mit Verordnung festlegen können. Mit Verordnung BGBl II 1997/351 wurde der Beginn mit festgelegt. Mit Jänner 2020 erfolgte eine Technologieablöse durch das elektronische Fallbearbeitungsprogramm für die Betrugsbekämpfung (FABE ST).

2

In Abs 2 erfolgte mit der Datenschutzgrundverordnung (VO [EU] 2016/679 vom , ABl L 2016/119, 1) und des Datenschutzgesetzes (DSG, BGBl I 2017/120) eine Anpassung. Abs 2 betraut die Bundesrechenzentrum GmbH mit der automationsunterstützten Führung. Den Finanzstrafbehörden, dem BFG und dem Bundesministerium für Finanzen ist dabei ein Direktzugriff auf das Finanzstrafregister, nach Maßgabe des § 194d, zugesichert. Alle anderen Behörden haben nur das Recht auf Anfrage an das Amt für Betrugsbekämpfung und auf Übermittlung der Daten.

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