Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 116

Stefanie Judmaier

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentar zu § 116
A.
Vorladung und Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung
1, 2
II.
Rechtsprechung zu § 116 Abs 1

I.  Kommentar zu § 116

A. Vorladung und Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung

1

Zur Wahrung des Parteiengehörs (§ 115 FinStrG) muss der Beschuldigte entweder zur Vernehmung vorgeladen oder zur schriftlichen Rechtfertigung aufgefordert werden. Wird bei einer Vorladung nicht ausdrücklich persönliches Erscheinen angeordnet, kann sich der Beschuldigte durch seinen Verteidiger und der Nebenbeteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 77 Abs 1 FinStrG). Die Behörde hat keine Pflicht, von sich aus den Verteidiger beizuziehen. Allerdings hat der Beschuldigte gem § 84 Abs 2 FinStrG das Recht, einen Verteidiger an seiner Vernehmung teilnehmen zu lassen (s Kommentar § 84 Rz 1). Die Ladung oder Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung muss schriftlich erfolgen oder, wenn sie mündlich ergeht, zur Niederschrift aufgenommen werden. Erfolgt zB die Vertagung der mündlichen Verhandlung bis zu einem datumsmäßig bestimmten Zeitpunkt, ist dies in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung festzuhalten. Die bloß telefonische Ladung des Beschuldigten entspricht nicht den ges...

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