Takacs/Mairinger/Seyringer

Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4683-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Takacs/Mairinger/Seyringer - Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz

§ 29 Entschädigung, Reise(Fahrt)auslagen

Takacs/Mairinger/Seyringer

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Historische Entwicklung
1, 2
II.
Aktuelle Rechtslage
3

I. Historische Entwicklung

1

Bereits im Oö GVG 1975 wurde klargestellt, dass die Entschädigung, die den Mitgliedern der Grundverkehrskommissionen aufgrund des § 29 zukommt, in Zukunft auch pauschal abgegolten werden kann; die entsprechende Verordnung der Landesregierung kann eine einmalige oder eine laufende Pauschale vorsehen.

2

Mit dem LGBl 2002/85 wurde im Hinblick auf den Entfall der Anzeigebestätigung gem des alten § 9 und der Negativbestätigung gem des alten § 11 die notwendige legistische Anpassung vorgenommen.

II. Aktuelle Rechtslage

3

Die Pauschalierung der Entschädigungen, Ersätze und Sitzungsgelder erfolgt aufgrund des § 29 Abs 3 durch die Oö Grundverkehrskommissionen-Gebührenverordnung 2002:

§ 1 Entschädigungen

Die Entschädigung für die mit der Geschäftsführung verbundene Arbeitsbelastung beträgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
für die Vorsitzenden der Bezirksgrundverkehrskommissionen:
a.
für jede Entscheidung gemäß § 11 (gegebenenfalls in Verbindung mit §§ 20 bis 23), § 12 und § 17 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994 sowie für jeden behandelten und abgeschlossenen Rechtsvorgang gemäß §§ 4, 5, 7...

Daten werden geladen...