Richtlinie des BMF vom 07.10.2021, 2021-0.586.616
3. Teil: Dokumentations- und Meldepflichten

3.3. Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

495Gemäß EU-Meldepflichtgesetz (" EU-MPfG", BGBl. I Nr. 91/2019) sind Intermediäre dazu verpflichtet, ihnen bekannte, in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befindliche Informationen über gewisse meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen bei den zuständigen Steuerbehörden zu melden. Zu den unbedingt meldepflichtigen Gestaltungen zählen auch Gestaltungen, die spezifische Kennzeichen ("Hallmarks") hinsichtlich der Verrechnungspreisgestaltung aufweisen, sofern sie ein Risiko der Steuervermeidung aufweisen. Ein Risiko der Steuervermeidung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Gestaltung geeignet ist, eine Aushöhlung der nationalen Steuerbemessungsgrundlagen herbeizuführen. Siehe dazu im Detail das BMF-Informationsschreiben zur Anwendung des EU-MPfG (Info des BMF vom 21.10.2020, 2020-0.675.748).

496Meldepflicht liegt gemäß § 5 Z 7 bis 9 EU-MPfG vor, wenn es sich um Verrechnungspreisgestaltungen handelt,

  1. die unilateralen Safe-Harbor-Regeln (s. Definition in Z 4.102 OECD-VPL) nutzen; oder

  2. mit Übertragung von schwer zu bewertenden immateriellen Vermögenswerten, wobei die gesetzliche Definition in weiten Teilen jener der OECD-VPL entspricht (Rz 154); oder

  3. bei denen eine konzerninterne grenzüberschreitende Übertragung von Funktionen, Risiken oder Vermögenswerten stattfindet, wenn der erwartete jährliche Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT) des bzw. der Übertragenden über einen Zeitraum von drei Jahren nach der Übertragung weniger als 50% des jährlichen EBIT des bzw. der Übertragenden beträgt, der erwartet worden wäre, wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte; zB Umwandlung eines Eigenhändlers in risikoarme Vertriebsunternehmen, Umwandlung eines Eigenproduzenten in einen Auftrags- oder Lohnfertiger, Zentralisierung der Beschaffungsfunktion.

497Meldepflichtig sind Gestaltungen, deren erster Schritt zwischen 25.6.2018 und 30.6.2020 umgesetzt wurde; deren erster Schritt ab 1.7.2020 umgesetzt wird; die ab 1.7.2020 konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitgestellt oder verwaltet werden.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
07.10.2021
Betroffene Normen:
EU-MPfG, EU-Meldepflichtgesetz, BGBl. I Nr. 91/2019
§ 5 Z 7 bis 9 EU-MPfG, EU-Meldepflichtgesetz, BGBl. I Nr. 91/2019
Stammfassung:
2021-0.586.616

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
PAAAA-76464