Richtlinie des BMF vom 07.10.2021, 2021-0.586.616
2. Teil: Multinationale Betriebsstättenstrukturen
2.1. Betriebsstättenbegriff

2.1.2. Bauausführungen und Montagen

264Bauausführungen und Montagen gelten nach Art. 5 Abs. 3 OECD-MA nur dann als Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. Wenn Bauausführungen oder Montagen die zeitliche Voraussetzung nicht erfüllen, begründen sie auch dann keine Betriebsstätte, wenn zu ihnen eine feste Geschäftseinrichtung gehört (zB ein Baucontainer).

265Der Ausdruck "Bauausführung" ist weit zu verstehen und umfasst die Errichtung von Bauwerken jeder Art, von Anlagen oder Teilen einer Anlage, den Bau von Straßen, Bahn-, Tunnel- und Brückenanlagen, von Kanälen, das Verlegen von (Rohr-)Leitungen, Erd-, Bagger- und Bohrarbeiten (Tiefbohrungen, Probebohrungen; EAS 3200, EAS 3236, EAS 3354). Der Begriff beinhaltet auch Abbruch- und Demontagearbeiten (EAS 1433) und die über eine bloße Instandhaltung hinausgehende Renovierung von Bauwerken, wie zB den Einbau von Fenstern (EAS 219) oder das Verlegen von Industrieböden und Estrichen (EAS 1666). Auch jegliche Planungs- und Überwachungstätigkeit gilt als Mitwirkung an der Bauausführung (OECD-MK Art. 5 Z 50). Der Ausdruck "Montage" ist gegenüber der Bauausführung ein eigenständiger Tatbestand und somit nicht beschränkt auf eine Montage, die mit einem Bauprojekt zusammenhängt. Montage bedeutet das endgültige Zusammenfügen von Einzelteilen zu einem neuen Produkt (BFH 16.5.1990, I R 113/87, BStBl II 1990, 983) und umfasst insbesondere die Montage einer neuen Ausrüstung in einem bestehenden Gebäude oder im Freien (OECD-MK Art. 5 Z 50); wie zB die Montage von Heizungs-, elektrischen und sanitären Anlagen (BFH 7.3.1979, I R 145/76, BStBl II 1979, 527).

266Die bloße Lieferung von Ausrüstungsteilen, Materialanlieferungen, reine Instandhaltungsarbeiten, Reparaturen und Wartungsarbeiten gelten nicht als "Bauausführung oder Montage", können aber bei Bestand einer festen Einrichtung nach Art. 5 Abs. 1 OECD-MA eine örtliche Betriebsstätte begründen.

267In viele der von Österreich abgeschlossenen DBA wurde die 12-Monatsfrist des Art. 5 Abs. 3 OECD-MA übernommen; in einzelnen DBA finden sich hingegen vom OECD-MA abweichende - teils kürzere, teils längere - Fristen. Nach innerstaatlichem Recht ( § 29 Abs. 2 lit. c BAO) begründen Bauausführungen bereits nach sechs Monaten eine Betriebsstätte für das ausländische Unternehmen.

268Für die Berechnung der Frist ist der tatsächliche Arbeitsbeginn vor Ort (auch durch Subauftragnehmer) entscheidend (OECD-MK Art. 5 Z 54; EAS 2583). Eine Bauausführung oder Montage besteht so lange, bis die Arbeiten abgeschlossen oder endgültig eingestellt worden sind (OECD-MK Art. 5 Z 55 1. Satz). Werden nach Montageabschluss Beratungs- und Assistenzleistungen erbracht (EAS 1025) oder Mitarbeiter des Auftraggebers nach Fertigstellung einer Bauausführung oder Montage in der Bedienung der errichteten Anlage geschult (OECD-MK Art. 5, Z 55, vorletzter Satz; vgl. auch EAS 1259), so sind diese Tätigkeiten nicht in die für die Entstehung der Baustellenbetriebsstätte maßgebliche Frist einzubeziehen (EAS 3411). Ein Probebetrieb (bzw. eine Testphase) ist nur dann in die Frist einzurechnen, wenn er zur Herstellung des betriebsbereiten Zustands erforderlich ist (EAS 3407; OECD-MK Art. 5 Z 55 2. Satz). Wird nach Abschluss von Bau- oder Montagearbeiten ein Testlauf unter Überwachung durch 3-4 Techniker des Anlagenerrichters vorgenommen und werden im Rahmen der Gewährleistungspflicht gegebenenfalls Reparaturarbeiten durchgeführt (EAS 357), so sind diese Tätigkeiten nicht in die Frist einzurechnen. Die Testphase ist hingegen in die Frist einzurechnen, wenn sie dazu genutzt wird, die in unfertigem Zustand befindliche Anlage in jenen Zustand zu versetzen, der als Erfüllung des Auftrags zur Anlagenerrichtung zu werten ist (EAS 1259), oder eine für die volle Funktionstüchtigkeit notwendige Mängelbeseitigung vorzunehmen (EAS 3063), oder wenn die Testläufe für die Betriebsbereitschaft unabdingbar sind (EAS 1773).

269Jahreszeitlich bedingte oder andere vorübergehende Unterbrechungen sind bei der Ermittlung der Berechnung der Dauer der Bauausführung einzubeziehen (OECD-MK Art. 5 Z 55).

270Die maßgebliche Frist ist grundsätzlich für jede einzelne Bauausführung oder Montage gesondert zu ermitteln. Einzelne Projekte können unter bestimmten Umständen jedoch zusammengerechnet werden, dh. sie bilden selbst dann eine Einheit, wenn dafür vom Unternehmen separate Verträge abgeschlossen wurden. Voraussetzung dafür ist, dass die einzelnen Projekte wirtschaftlich und geografisch ein einheitliches Ganzes bilden (OECD-MK Art. 5 Z 51; EAS 1666, EAS 3339). Sinn und Zweck dieser Ausnahme von einer projektbezogenen Betrachtungsweise ist es, eine missbräuchliche Aufteilung einer einheitlichen Bau- oder Montageausführung zur Umgehung der Baustellenfrist ("Contract Splitting") zu vermeiden.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
07.10.2021
Betroffene Normen:
Art. 5 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
§ 29 Abs. 2 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Stammfassung:
2021-0.586.616

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
PAAAA-76464