Richtlinie des BMF vom 07.10.2021, 2021-0.586.616
3. Teil: Dokumentations- und Meldepflichten
3.2. Dokumentationspflichten nach dem VPDG und der VPDG-DV
3.2.3. Länderbezogene Berichterstattung
3.2.3.4. Inhalt des länderbezogenen Berichts ( Anlage 1 bis 3 VPDG)

3.2.3.4.6. Vorsteuergewinn (-verlust) (Anlage 1 zum VPDG, Spalte 5)

465Um einen Gleichklang mit der Berechnung der "Erträge" ( Anlage 1 zum VPDG, Spalten 2-4) herzustellen, gelten die Ausführungen in Rz 462 sinngemäß.

3.2.3.4.7. Ertragsteuern (Anlage 1 zum VPDG, Spalten 6 und 7)

466Gemäß der EU-Amtshilferichtlinie (Anhang III, Abschnitt III, C.1.5.) handelt es sich bei der Spalte "Noch zu zahlende Ertragsteuer (laufendes Jahr)" um "die Summe der noch zu zahlenden laufenden Steueraufwendungen auf zu versteuernde Gewinne oder Verluste des Berichtsjahrs". "Noch zu zahlend" ist vor dem Hintergrund der englischen Sprachfassung der EU-Amtshilferichtlinie sowie der OECD-Leitlinien auszulegen. Dort wird dieser Betrag als "Income Tax Accrued" bzw. "zu entrichtende Ertragsteuer" bezeichnet. Hierzu führt die OECD aus: "Die zu entrichtenden Ertragsteuern (laufendes Jahr) entsprechen dem Betrag der zu entrichtenden laufenden Steueraufwendungen auf zu versteuernde Gewinne oder Verluste des Berichtswirtschaftsjahrs aller Konzernunternehmen, die im betrachteten Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig sind, unabhängig davon, ob die Steuern entrichtet wurden (zB auf der Grundlage einer vorläufigen Schätzung der Steuerschuld)." (vgl. OECD, Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung, II.4.). Da der englische Wortlaut der Richtlinie den OECD-Materialien entspricht und die Richtlinie auch in anderen Sprachfassungen (zB Französisch) von den zu entrichtenden Ertragssteuern spricht, ist Spalte 7 im Sinne der OECD-Materialien auszufüllen und der periodengerecht erfasste, laufende Steueraufwand des Berichtsjahrs einzutragen.

467Der laufende Steueraufwand kann sich aus im Berichtsjahr entrichteten Körperschaftsteuervorauszahlungen ebenso ergeben wie aus einer am Jahresende auf Basis einer Steuerrechnung ermittelten Körperschaftsteuerrückstellung. Dabei ist es unerheblich, ob die Steuer an den Ansässigkeitsstaat der jeweiligen Geschäftseinheit oder an einen anderen Staat gezahlt wird. Abzugsteuern (Quellensteuern) sind somit als Steuern der einkünfteempfangenden Geschäftseinheit in deren Ansässigkeitsstaat anzugeben. Der laufende Steueraufwand entspricht nur Tätigkeiten des laufenden Jahres und umfasst keine latenten Steuern oder Rückstellungen für ungewisse Steuerverbindlichkeiten (vgl. EU-Amtshilferichtlinie, Anhang III, Abschnitt III, C.1.5.). Steueraufwand (oder -ertrag), der sich aus aktiven oder passiven Steuerlatenzen (zB nach § 198 Abs. 9 UGB oder IAS 12 Abs. 15) ergibt, ist daher nicht in Spalte 7 zu berücksichtigen.

468Unabhängig von Spalte 7 sind in Spalte 6 die "gezahlten Ertragsteuern (auf Kassenbasis)" im Sinne der Anlage 1 zum VPDG einzutragen. Dabei handelt es sich um die tatsächlich entrichteten Ertragsteuern ohne Periodenabgrenzung (OECD, Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung, II.4.1). Es sind hier daher beispielsweise Körperschaftsteuervorauszahlungen bzw. -nachzahlungen, die Mindest-KöSt, Quellensteuern, sowie Gutschriften und Nachzahlungen für Vorjahre, die bereits auf Kassenbasis getätigt wurden, einzutragen (vgl. EU-Amtshilferichtlinie, Anhang III, Abschnitt III, C.1.4).

469Um einen Gleichklang mit der Berechnung der "Erträge" und des "Vorsteuergewinns (-verlusts)" herzustellen (vgl. Rz 462 und 465), sind Steuern (inkl. Quellensteuern) auf von anderen Geschäftseinheiten bezogene Zahlungen, die im Staat oder Gebiet des Zahlenden als Gewinnanteile (zB Dividenden) behandelt werden, weder in Spalte 6 noch in Spalte 7 zu erfassen (OECD, Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung, II.7.2). Die weiteren Ausführungen in Rz 462 gelten sinngemäß.

3.2.3.4.8. Beschäftigtenzahl (Anlage 1 zum VPDG, Spalte 10)

470Unter der "Beschäftigtenzahl" im Sinne der Anlage 1 zum VPDG ist im Hinblick auf die jeweiligen Staaten oder Gebiete die Gesamtzahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten anzugeben (vgl. OECD-VPL, Anhang III zu Kapitel V, C). Daher werden zB zwei Beschäftigte, die während eines Berichtswirtschaftsjahrs Teilzeit arbeiten (halbes Stundenausmaß), für Zwecke des länderbezogenen Berichts als ein Beschäftigter gezählt.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
07.10.2021
Betroffene Normen:
Anlage 1 VPDG, Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 77/2016
RL 2011/16/EU, ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 1
§ 198 Abs. 9 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Stammfassung:
2021-0.586.616

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
PAAAA-76464