Richtlinie des BMF vom 07.10.2021, 2021-0.586.616
3. Teil: Dokumentations- und Meldepflichten
3.2. Dokumentationspflichten nach dem VPDG und der VPDG-DV
3.2.4. Master- und Local File

3.2.4.2. Einzelfragen zum Inhalt des Master File

3.2.4.2.1. Beschreibung der Geschäftstätigkeit

484Gemäß § 1 Abs. 2 VPDG-DV ist durch die Informationen des Master File die multinationale Unternehmensgruppe als Ganzes darzustellen. Dies gilt auch für die Beschreibung der Geschäftstätigkeit im Sinne von § 3 VPDG-DV. Eine Organisation der Informationen nach Geschäftssparten ist grundsätzlich zulässig ( § 1 Abs. 2 zweiter Satz VPDG-DV); im Falle einer Präsentation nach Geschäftssparten hat jedoch in jedem Staat das gesamte Master File mit allen Geschäftssparten zur Verfügung zu stehen. Dies ist deshalb von zentraler Bedeutung, weil gewährleistet werden muss, dass sich die Steuerverwaltung einen angemessenen Überblick über die globale Geschäftstätigkeit der multinationalen Unternehmensgruppe verschaffen kann. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zulässig, in das Master File nur jene Geschäftsbereiche einzubeziehen, die auch einen Auslandsbezug haben.

3.2.4.2.2. Darstellung der Liefer- und Leistungskette

485Die Beschreibung der Geschäftstätigkeit muss gemäß § 3 Z 2 VPDG-DV ua. die Liefer- und Leistungskette für die fünf größten angebotenen Produkte oder Dienstleistungen oder Produkt-/Dienstleistungsgruppen enthalten, wobei die Größe am Umsatz gemessen wird. Es sind nicht zwingend auch fünf Bereiche zu dokumentieren, sofern im konkreten Einzelfall weniger Produkte/Dienstleistungen oder Produkt-/Dienstleistungsgruppen angeboten werden.

486Auch Produkte und/oder Dienstleistungen, die über 5% des Unternehmensgruppenumsatzes ausmachen, sind zu beschreiben. § 3 Z 2 VPDG-DV richtet sich nach dem Unternehmensgruppenumsatz, weshalb für die Ermittlung der 5%-Grenze grundsätzlich von einem konsolidierten Ergebnis auszugehen ist. Wird allerdings für die multinationale Unternehmensgruppe nicht konsolidiert, so kann der Einzelabschluss herangezogen werden.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
07.10.2021
Betroffene Normen:
§ 1 Abs. 2 VPDG-DV, Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 419/2016
§ 3 VPDG-DV, Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 419/2016
§ 1 Abs. 2 zweiter Satz VPDG-DV, Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 419/2016
§ 3 Z 2 VPDG-DV, Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 419/2016
Stammfassung:
2021-0.586.616

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
PAAAA-76464