Richtlinie des BMF vom 07.10.2021, 2021-0.586.616
3. Teil: Dokumentations- und Meldepflichten
3.2. Dokumentationspflichten nach dem VPDG und der VPDG-DV

3.2.2. Begriffsbestimmungen

3.2.2.1. Geschäftseinheit

432Die Begriffsdefinition der "Geschäftseinheit" im Sinne von § 2 Z 2 VPDG ist insofern weit gefasst, als neben Vereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit auch solche ohne eigene Rechtspersönlichkeit als eigene Geschäftseinheit definiert werden. Der Begriff umfasst somit insbesondere Körperschaften, Personengesellschaften sowie Betriebsstätten. Zur Definition der Geschäftseinheit wird auf den Begriff des eigenständigen Geschäftsbereichs zurückgegriffen. Damit wird den Modellen der OECD und der EU gefolgt. In der englischen Sprachfassung wird der eigenständige Geschäftsbereich als "separate business unit" bezeichnet.

Beispiel 1:

Eine multinationale Unternehmensgruppe im Sinne von § 3 Abs. 1 VPDG besteht aus einer obersten Muttergesellschaft sowie aus drei zu 100% in ihrem Eigentum stehenden Tochtergesellschaften, wobei jede dieser Gesellschaften auch einen eigenständigen Geschäftsbereich unterhält und einen Einzelabschluss erstellt. Folglich ist jede der vier Gesellschaften als eigenständige Geschäftseinheit im Sinne von § 2 Z 2 VPDG anzusehen.

Beispiel 2:

Zwei im Baugewerbe tätige Kapitalgesellschaften schließen sich zur Durchführung eines Großprojektes zu einer OG zusammen. Da sowohl für das Großprojekt als auch für die beiden Kapitalgesellschaften Einzelabschlüsse erstellt werden, liegen drei Geschäftseinheiten im Sinne von § 2 Z 2 VPDG vor.

433Unter den Begriff der "Geschäftseinheit" fallen nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 2 Z 2 lit. b VPDG auch solche eigenständigen Geschäftsbereiche, die nur aus Wesentlichkeitsgründen nicht in den konsolidierten Abschluss einbezogen werden. Vor diesem Hintergrund ist es unzulässig, wegen Unwesentlichkeit nicht konsolidierte Unternehmen (vgl. insb. § 249 Abs. 2 UGB) einer multinationalen Unternehmensgruppe aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht im länderbezogenen Bericht zu dokumentieren (vgl. OECD-VPL, Anhang III zu Kapitel V, B. Allgemeine Erläuterungen; vgl. zu den dabei heranzuziehenden Datenquellen Rz 454). Allerdings ist für die jeweilige Geschäftseinheit erforderlich, dass eine Verbundenheit im Sinne von § 2 Z 1 VPDG besteht, weshalb nicht beherrschte Geschäftseinheiten grundsätzlich keinen Eingang in den länderbezogenen Bericht finden. Im Fall eines Unternehmens, das sich im Besitz und/oder unter der Führung von zwei oder mehreren nicht miteinander verbundenen multinationalen Konzernen befindet, richtet sich die Behandlung dieses Unternehmens im länderbezogenen Bericht nach den Rechnungslegungsvorschriften, die für jeden der Konzerne gelten. Wenn die anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften vorsehen, dass das Unternehmen im Konzernabschluss eines der Konzerne konsolidiert wird, gilt dies auch für die Aufnahme in den länderbezogenen Bericht des jeweiligen Konzerns (vgl. OECD, Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung, III.5.1).

434Assoziierte Unternehmen, deren Anteile bloß nach der Equity-Methode bilanziert werden (vgl. § 189a Z 9 UGB iVm § 263 f UGB), sind keine Geschäftseinheiten, da sie nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften nicht konsolidiert werden müssen (vgl. OECD, Leitlinien zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung, III.5.).

435Betriebsstätten sind gemäß § 2 Z 2 lit. c VPDG als Geschäftseinheiten anzusehen. Dies gilt ungeachtet dessen, auf welcher Basis sie ihren Abschluss erstellen. Damit sind vom Begriff der Geschäftseinheit im Sinne von § 2 Z 2 VPDG auch Betriebsstätten erfasst, deren steuerliches Ergebnis beispielsweise auf Basis der Auftragserfolgsrechnung des Stammhauses ermittelt wird (Kostenschlüsselmethode, Rz 360), ohne dass eine lokale Buchhaltung geführt wird.

Beispiel:

Eine österreichische AG hat eine österreichische GmbH als 100-prozentige Tochtergesellschaft. Die österreichische GmbH hat eine Betriebsstätte in der Slowakei. Die österreichische AG ist nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften zur Erstellung eines konsolidierten Abschlusses verpflichtet. Unter diesen Umständen liegt eine multinationale Unternehmensgruppe vor. Zusätzlich erstellt die österreichische GmbH für Rechnungslegungs-, Aufsichts-, Steuer- oder interne Steuerungszwecke einen Einzelabschluss für die Betriebsstätte. Die drei Geschäftseinheiten - AG, GmbH und Betriebsstätte - stellen im Sinne von § 2 Z 2 VPDG Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe dar, deren oberste Mutter im Sinne von § 2 Z 3 VPDG die AG ist.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
07.10.2021
Betroffene Normen:
§ 2 Z 2 VPDG, Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 77/2016
§ 3 Abs. 1 VPDG, Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 77/2016
§ 2 Z 2 lit. b VPDG, Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 77/2016
§ 249 Abs. 2 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 2 Z 1 VPDG, Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 77/2016
§ 189a Z 9 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 263 f UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 2 Z 2 lit. c VPDG, Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 77/2016
§ 2 Z 3 VPDG, Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 77/2016
Stammfassung:
2021-0.586.616

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
PAAAA-76464