Richtlinie des BMF vom 05.11.2021, 2021-0.768.485
2. Persönliche Steuerbefreiungen ( §§ 5 bis 6b KStG 1988)
2.14 Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften ( § 5 Z 14 in Verbindung mit § 6b KStG 1988)

2.14.4 Geschäftsgegenstand und Kapital (§ 6b Abs. 1 Z 3 KStG 1988)

297Der Geschäftsgegenstand einer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft muss auf das Veranlagen des Eigenkapitals und damit zusammenhängende Nebenleistungen beschränkt sein. Das Veranlagen des Eigenkapitals gliedert sich nach § 6b Abs. 1 Z 3 KStG 1988 in folgende zwei Bereiche:

  • Finanzierungsbereich ( § 6b Abs. 1 Z 3 lit. a KStG 1988): Der Finanzierungsbereich umfasst ausschließlich die Investition des Eigenkapitals, das den Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften durch die Investoren bereitgestellt wird, in die Zielunternehmen nach Maßgabe des § 6b Abs. 2 KStG 1988 (siehe Rz 304 ff). Investitionen können ausschließlich in Form der in § 6b Abs. 2 Z 3 KStG 1988 abschließend genannten Beteiligungen erfolgen.

  • Veranlagungsbereich ( § 6b Abs. 1 Z 3 lit. b KStG 1988): Der Veranlagungsbereich umfasst hingegen die Veranlagung des Eigenkapitals. Dabei sind ausschließlich die in § 6b Abs. 1 Z 3 lit. b KStG 1988 genannten Arten der Geldveranlagung möglich (Geldeinlagen und sonstige Forderungen bei Kreditinstituten und Forderungswertpapiere).

Der Finanzierungs- und Veranlagungsbereich haben zudem in einem bestimmten Verhältnis zueinander zu stehen: Mindestens 75% des Eigenkapitals der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft müssen nachhaltig im Finanzierungsbereich eingesetzt werden. Umgekehrt darf die Veranlagung des Eigenkapitals der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des Veranlagungsbereiches somit nachhaltig höchstens 25% betragen. Mit der jeweiligen Investition aus dem Finanzierungsbereich im Zusammenhang stehende Nebenleistungen in Form von Sicherungsgeschäften (derivative Geschäfte oder Finanzinstrumente) zur Absicherung gegen Verluste aus dem Grundgeschäft sind zwar zulässig, jedoch sind sie in die für den Veranlagungsbereich maßgebliche 25%-Grenze einzubeziehen; für die Einbeziehung sind die Buchwerte der jeweiligen Sicherungsgeschäfte maßgeblich.

Die nach § 6b Abs. 2 Z 3 lit. f KStG 1988 zulässigen Annexfinanzierungen zählen nicht zum Veranlagungs-, sondern zum Finanzierungsbereich.

Zur näheren Festlegung der Voraussetzungen für die nachhaltige Investition und Veranlagung des Eigenkapitals besteht eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen. Davon wurde noch nicht Gebrauch gemacht.

Für den Finanzierungsbereich und den Veranlagungsbereich sind gesonderte Rechnungskreise zu führen. Es entstehen losgelöst vom Bilanzergebnis zwei voneinander völlig unabhängige Einkommensschedulen. Daher können positive oder negative Ergebnisse der einen Schedule keine steuerliche Auswirkung auf die andere Schedule haben. Positive Einkünfte aus dem Veranlagungsbereich werden steuerlich nicht mit negativen Einkünften aus dem Finanzierungsbereich verrechnet und umgekehrt, sodass ein Verlust aus dem Veranlagungsbereich auch bei einem positiven Ergebnis aus dem Finanzierungsbereich ungeschmälert zum vortragsfähigen Verlust wird.

298Die planmäßige Aufnahme vom Fremdkapital ist für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften nicht vorgesehen, da der Geschäftsgegenstand auf das Veranlagen des Eigenkapitals und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen beschränkt ist ( § 6b Abs. 1 Z 3 KStG 1988).

Im Jahresabschluss sind aber Verbindlichkeiten und Rückstellungen im Zusammenhang mit Personalaufwand, des Sozialkapitals, der laufenden Betriebsführung (Mieten usw.) oder aber auch hinsichtlich noch nicht fälliger Einzahlungsverpflichtungen auf Beteiligungen (Kapitalaufbringung mit nicht voll einbezahlten Aktien oder GmbH-Anteilen) auszuweisen.

299Insbesondere bei erst neu gegründeten Unternehmen erfolgt bereits in einigen Fällen eine Beteiligung am Aktienkapital, wobei lediglich ein Teil des Nennbetrages einbezahlt wird. Die restlichen Zahlungen erfolgen nach Maßgabe der Mittelverwendung im Beteiligungsunternehmen, die Erträge aus der Zwischenveranlagung verbleiben allerdings bei der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft.

Es handelt sich damit bei diesen Verbindlichkeiten um durch den Gesetzeszweck (zulässige Nebenleistungen) gedeckte Verbindlichkeiten. Aufschiebend bedingte Zuschussleistungen, wie zB nicht eingefordertes Stamm- oder Grundkapital, sind als Eventualverbindlichkeiten unter dem Strich auszuweisen, solange nicht ernsthaft mit dem Eintreten einer Zahlungsverpflichtung zu rechnen ist.

Weiters ist denkbar, dass bei Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften, die von einem ausgelagerten Management die Verwaltung besorgen lassen, Verbindlichkeiten aus dem Managemententgelt bestehen.

300Für die Definition des Eigenkapitals für Zwecke des § 6b KStG 1988 kann das Eigenkapital gemäß § 224 Abs. 3 UGB abzüglich der gesetzlichen Rücklage und dem Bilanzgewinn, soweit er im Folgejahr ausgeschüttet wird, herangezogen werden. Die Erfüllung der in § 6b KStG 1988 festgelegten Mindestgrenze für die Veranlagung in Beteiligungen ist nach der Relation des Eigenkapitals zu den historischen Anschaffungskosten der am Bilanzstichtag vorhandenen Beteiligungen zu beurteilen. Es ist also eine statisch auf den Bilanzstichtag bezogene Relationsermittlung für die Beteiligung vorgesehen. Da die Berücksichtigung der laufenden Wertschwankungen zu einem laufenden Umschichtungsbedarf im Portefeuille führen würde, der dem Gedanken der kontinuierlichen Beteiligungsfinanzierung entgegenstünde, sind Wertberichtigungen und Aufwertungen nicht in die Relationsberechnung einzubeziehen.

301Neben der Veranlagung in Beteiligungen und im Veranlagungsbereich kann die Gesellschaft ihr Eigenkapital im wirtschaftlich notwendigen Ausmaß auch zur Finanzierung ihres Anlagevermögens einsetzen. Das dafür eingesetzte Kapital scheidet aus der Relationsberechnung des Eigenmitteleinsatzes aus. Ebenso können Nebenleistungen erbracht werden, die mit dem Zweckgeschäft in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, wie etwa Beratungsleistungen zur Vorbereitung des Eingehens einer Beteiligung. Auch ein allfälliger Bilanzverlust (etwa Veräußerungsverlust einer Beteiligung oder Verluste aus dem Management) ist aus dem Eigenkapital abzudecken.

2.14.5 Investitionsstrategie ( § 6b Abs. 1 Z 4 KStG 1988)

302Um sicherzustellen, dass die an der Maßnahme beteiligten Finanzintermediäre zur Behebung des festgestellten Marktversagens beitragen, muss deren Investitionsstrategie kommerziell solide sein ( Rz 67 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen, ABl. Nr. C 19 vom 22.01.2014 S. 4; Leitlinien 2014).

Insbesondere hat die von den Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften vorgeschlagene Investitionsstrategie eine geeignete Risikodiversifizierungsstrategie zu umfassen, die sowohl auf Rentabilität als auch auf Effizienzgewinne aufgrund des Umfangs und der geografischen Verteilung der Investitionen abzielt.

2.14.6 Mindestausschüttungsverpflichtung (§ 6b Abs. 1 Z 6 KStG 1988)

303Nach § 6b Abs. 1 Z 6 KStG 1988 ist als zusätzliche Voraussetzung für die Gewährung der steuerlichen Begünstigung für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften vorgesehen, dass die sich aus der Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinnes ergebende Steuerersparnis an die Anteilsinhaber der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Wege eine Ausschüttung verpflichtend weiterzugeben ist. Diese Mindestausschüttung in Höhe des sich aus der Steuerfreiheit ergebenden Betrages hat in dem der Veräußerung einer Beteiligung an einem Zielunternehmen folgenden Wirtschaftsjahr zu erfolgen.

Dies gilt nicht für steuerneutrale internationale Schachtelbeteiligungen ( § 10 Abs. 3 KStG 1988).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
05.11.2021
Betroffene Normen:
Mitteilung 2014/C 19/04, ABl. Nr. C 19 vom 22.01.2014 S. 4
§ 6b Abs. 1 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 6b Abs. 1 Z 3 lit. a KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 6b Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 6b Abs. 2 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 6b Abs. 1 Z 3 lit. b KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 6b Abs. 2 Z 3 lit. f KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 6b KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 224 Abs. 3 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 6b Abs. 1 Z 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 6b Abs. 1 Z 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 10 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Stammfassung:
BMF-010216/0009-VI/6/2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAA-76455