Richtlinie des BMF vom 28.11.2019, BMF-010216/0005-IV/6/2019
17. Hinzurechnungsbesteuerung

17.2 Passiveinkünfte

17.2.1 Allgemeines

1248aeDie Hinzurechnungsbesteuerung kommt ausschließlich für die in § 10a Abs. 2 KStG 1988 aufgezählten Passiveinkünfte zur Anwendung. Das sind dem Grunde nach folgende Einkünfte:

  • Zinsen (Z 1; siehe dazu näher Rz 1248af f),

  • Lizenzgebühren (Z 2; siehe dazu näher Rz 1248ah f),

  • Dividenden und Einkünfte der Veräußerung von Anteilen (Z 3; siehe dazu näher Rz 1248aj ff),

  • Einkünfte aus Finanzierungsleasing (Z 4; siehe dazu näher Rz 1248ao f),

  • Einkünfte aus Tätigkeiten von Banken und Versicherungen (Z 5; siehe dazu näher Rz 1248aq ff),

  • Einkünfte aus Abrechnungsunternehmen (Z 6; siehe dazu näher Rz 1248au f).

17.2.2 Zinsen und sonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen

1248afGemäß § 10a Abs. 2 Z 1 KStG 1988 zählen Zinsen und sonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen zu den Passiveinkünften. Dieser Zinsbegriff orientiert sich an Art. 11 OECD-MA und umfasst sämtliche Entgelte für die Überlassung von Fremdkapital (zB Zinsen aus Bankguthaben, Forderungswertpapieren, Darlehen). Erfasst sind auch Erträge aus partiarischen Darlehen und echten bzw. typisch stillen Gesellschaften, nicht jedoch Erträge aus unechten bzw. atypisch stillen Gesellschaften. Eine beim Operating Leasing in die Leasingrate eingepreiste Zinskomponente ist nicht von § 10a Abs. 2 Z 1 KStG 1988 erfasst.

1248agSonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen sind etwa Einkünfte aus der Veräußerung von Finanzanlagevermögen und sonstige Einkünfte aus derivativen Finanzinstrumenten, die selbst nicht als Zinsen zählen.

17.2.3 Lizenzgebühren und sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum

1248ahGemäß § 10a Abs. 2 Z 2 KStG 1988 gelten Lizenzgebühren und sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum als Passiveinkünfte. Der Begriff der Lizenzgebühren orientiert sich an Art. 12 OECD-MA und umfasst Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

1248aiSonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum sind etwa Einkünfte aus der Veräußerung von Patenten oder Marken.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
28.11.2019
Betroffene Normen:
§ 10a Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 10a Abs. 2 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 10a Abs. 2 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Stammfassung:
BMF-010216/0009-VI/6/2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAA-76455