Richtlinie des BMF vom 13.03.2013, BMF-010216/0009-VI/6/2013
13. Verdeckte Ausschüttungen
13.7 Wirkungen verdeckter Ausschüttungen

13.7.3 Fehlende Erträge (indirekte verdeckte Ausschüttung)

13.7.3.1 Allgemeines

663Fehlende Betriebseinnahmen einer Körperschaft auf Grund einer verdeckten Ausschüttung an einen oder mehrere Anteilsinhaber bzw. diesen nahe stehende Personen sind im Wesentlichen auf folgende Umstände zurückzuführen:

  • Entzogene Geschäfte: zB

    • eine laut Vertrag von einer GmbH durchzuführende Beratungsleistung wird nicht von der GmbH, sondern tatsächlich vom Gesellschafter-Geschäftsführer als Einzelunternehmer durchgeführt (VwGH 25.3.1999, 97/15/0059);

    • entgeltliche Überlassung solcher Kenntnisse eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH an einen Dritten, die er als Ausfluss einer Geschäftsführungstätigkeit für die GmbH erworben hat.

  • Fehlender Ertrag aus einer Nutzungsüberlassung: zB

    • eine sich im Betriebsvermögen einer GmbH befindliche Eigentumswohnung wird dem Gesellschafter-Geschäftsführer um ein unangemessen niedriges Mietentgelt vermietet bzw. veräußert oder

    • dem Gesellschafter-Geschäftsführer wird ein zinsenloses Darlehen gewährt (VwGH 30.5.1989, 88/14/0111);

  • Fehlender Ertrag aus der Übertragung eines Wirtschaftsgutes: zB

    • ein Grundstück wird an einen Anteilsinhaber um einen unangemessen niedrigen Kaufpreis veräußert (VwGH 16.9.1986, 85/14/0163; siehe hiezu auch Abschnitt 13.9, Stichwort "Lieferverkehr", Rz 847 bis 851) oder

    • ein von einer Komplementär-GmbH auf die KG außerhalb einer Umgründung übergegangener Firmenwert wird nicht abgegolten (VwGH 8.11.1988, 88/14/0135).

13.7.3.2 Behandlung bei der Körperschaft

664Die fehlenden Betriebseinnahmen sind auf Grund der in Rz 663 dargestellten Vorgänge in jenem Wirtschaftsjahr bzw. bei Dauerschuldverhältnissen in jenen Wirtschaftsjahren zuzurechnen, in denen sie bei sachgerechter fremdüblicher Abwicklung der Vereinbarung anzusetzen gewesen wären. Je nach Art der Gewinnermittlung sind dabei folgende Zeitpunkte maßgebend:

  • Betriebsvermögensvergleich: Entstehen der Forderung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung als Forderung (außerbilanzmäßige Zurechnung) bzw.

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: Unterlassener (bzw. "unterdrückter") Zufluss.

13.7.3.3 Behandlung beim Anteilsinhaber

665Siehe Rz 653 bis 656.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
13.03.2013
Stammfassung:
BMF-010216/0009-VI/6/2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
QAAAA-76455