Wiesinger

BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3886-7

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Wiesinger - BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

§ 23b Auskunftspflicht

Christoph Wiesinger

Geplante Änderungen durch den Begutachtungsentwurf GZ 2020-0.821.452

29. In § 23b Abs. 2, 3 und 4 wird jeweils im letzten Satz folgende Wortfolge vor dem Punkt eingefügt:

„sowie die Anfertigung von Ablichtungen dieser Unterlagen zu gestatten“

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Regelungszweck
13
II.
Die Auskunftspflichten im Einzelnen
A.
Arbeitnehmer (Abs 1)
46
B.
Subunternehmer (Abs 2)
7, 8
C.
Überlassene Arbeitnehmer (Abs 3)
9, 10
D.
Scheinunternehmen (Abs 4)
III.
Rechtsfolgen der Auskunftsverweigerung

I. Regelungszweck

1

Während § 23a die Auskunftspflichten im Zuge einer Kontrolle enthält, normiert § 23b Auskunftspflichten des AG unabhängig von einer Kontrolle. Die BUAK kann also Auskünfte nach § 23b auch bloß schriftlich und unabhängig von einer Kontrolle verlangen.

2

Die im § 23b geregelten Auskunftspflichten haben unterschiedliche Beweggründe, die den Gesetzgeber zum Handeln motiviert haben. Die Bestimmung des § 23b Abs 1 – bei der Schaffung dieses Paragraphen (BGBl I 2010/59) im Übrigen sein einziger Regelungsinhalt – hat die Bekämpfung von organisiertem Sozi...

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