Wiesinger

BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3886-7

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Wiesinger - BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

§ 13q Kündigung

Christoph Wiesinger

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kündigungsfiktion (Abs 1)
13
II.
Motivkündigungsschutz (Abs 2)
4

I. Kündigungsfiktion (Abs 1)

1

Nach § 13q Abs 1 gilt die Antragstellung für das Überbrückungsgeld für den Fall der Zuerkennung als Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den AN. Das Gesetz begründet also keine besondere Auflösungsart, sondern fingiert eine AN-Kündigung. Diese ist wegen des Überbrückungsgeldbezugs bei der Abfertigung alt im Übrigen nicht abfertigungsvernichtend (§ 13c Abs 5).

2

Abgesehen von der Kündigungsfiktion normiert § 13q auch einen besonderen Kündigungstermin, der als gesetzliche Regelung allfälligen ggt kollv-lichen Regelungen vorangeht. Kündigungstermin ist demnach der Monatsletzte vor dem geplanten Überbrückungsgeldbezug (weil dieser stets zum Monatsersten beginnt).

Beispiel

Beginn des Überbrückungsgeldbezugs am 1.6., Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.5.

3

Trotz fingierter Kündigung ist den Parteien die Disposition über das Arbeitsverhältnis nicht entzogen. Die Parteien können einvernehmlich eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren. Es kann auch jede ...

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