Kofler/Lang/Rust/Schuch/Spies/Staringer (Hrsg)

MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4963-4

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Kofler/Lang/Rust/Schuch/Spies/Staringer (Hrsg) - MinBestG | Mindestbesteuerungsgesetz

§ 59 Beitritt und Austritt von Geschäftseinheiten

Thomas Hölzl

ErlRV 2322 BlgNR 27. GP 109

Zu § 59 (Beitritt und Austritt von Geschäftseinheiten)

§ 59 soll besondere Regelungen dafür vorsehen, dass eine Geschäftseinheit während eines Geschäftsjahres einer Unternehmensgruppe beitritt oder umgekehrt aus einer Unternehmensgruppe austritt.

Abs. 1

Nach Abs. 1 soll im Falle eines Bei- oder Austritts einer Einheit die bei- oder austretende Einheit als Geschäftseinheit jener Unternehmensgruppe gelten, die im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts einen Teil der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der bei- oder austretenden Geschäftseinheit im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft ausweist. Da es nach Abs. 1 genügt, dass lediglich ein Teil der Vermögenswerte, Schulden, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der bei- oder austretenden Geschäftseinheit im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft erfasst wird, gilt folglich eine Geschäftseinheit im Jahr ihres Bei- oder Austritts regelmäßig als zwei Unternehmensgruppen zugehörig (vgl. GloBE-Kommentar, Art. 6.2.1 Tz 48).

Abs. 2

Abs. 2 sieht vor diesem Hintergrund in den Z 1 bis 7 Regelungen vor, wie d...

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