Christoph Ritz/Birgitt U. Koran

Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2250-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Christoph Ritz/Birgitt U. Koran - Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

§ 30a. Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht

Christoph Ritz/Birgitt Koran

§ 30a VwGG (idF BGBl I 2013/33) regelt die Verwaltungsgerichte treffende Zuständigkeiten im Revisionsverfahren.

Revisionen sind nach § 24 Abs 1 VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss Revisionen (nach § 30a Abs 1 VwGG) in vier Fällen zurückzuweisen, nämlich wegen

  • Versäumung der Einbringungsfrist,

  • wegen Unzuständigkeit des VwGH,

  • wegen entschiedener Sache,

  • wegen mangelnder Berechtigung zu ihrer Erhebung.

Solche Beschlüsse sind nach § 25 a Abs 2 Z 1 VwGG nicht mit Revision anfechtbar.

Zur Einbringungsfrist siehe § 26 VwGG. Die Befugnis zur Erhebung von Revisionen ergibt sich aus Art 133 Abs 1 Z 1 und Abs 6 bzw Abs 9 B-VG (jeweils idF BGBl I 2012/51).

Die Zuständigkeit des VwGH ergibt sich aus Art 133 B-VG (idF BGBl I 2012/51). Nach § 34 Abs 1 VwGG aF waren Beschwerden bei „offenbarer“ Unzuständigkeit des VwGH mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Einwendung der entschiedenen Sache steht der Erhebung einer Revision entgegen. § 34 Abs 1 VwGG aF (Zurückweisung durch VwGH) forderte, dass „offenbar“ die Einwendung der entschiedenen Sache entgegensteht.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn der VwGH über das mit einer Revision (bisher: Beschwerde) verfolgte Begehren b...

Daten werden geladen...