Christoph Ritz/Birgitt U. Koran

Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2250-7

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Christoph Ritz/Birgitt U. Koran - Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich

§ 251.

Christoph Ritz/Birgitt Koran

Abgesehen von der Einfügung der Wortfolge „mit Bescheidbeschwerde“ wurde § 251 BAO durch das FVwGG 2012 nicht geändert.

Der Anwendungsbereich dieser Norm wurde allerdings durch § 293a BAO eingeschränkt. § 251 BAO ist nämlich nicht auf Berichtigungen der Bescheidbegründung gemäß § 293a BAO (idF FVwGG 2012) anwendbar.

Für den Geltungsbereich des § 251 BAO bedeutsam ist überdies die Aufhebung des § 293c BAO durch das AbgÄG 2012 (BGBl I 2012/112) sowie die im § 4 Abs 2 Z 2 EStG 1988 angeordnete sinngemäße Anwendbarkeit des § 293b BAO für die Festsetzung der Zu- und Abschläge.

Im Unterschied zu § 289 Abs 1 vorletzter Satz BAO aF (Bindung an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung) und zu § 289 Abs 3 BAO aF (Bindung an die für die maßgebliche Berufungsentscheidung maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung) treffen die Bindungswirkungen nach § 278 Abs 3 BAO bzw nach § 279 Abs 3 BAO nur mehr Abgabenbehörden, jedoch nicht die Verwaltungsgerichte. Daher beschränken sie nicht die volle Anfechtungsbefugnis der Bescheide. Sie betreffen zwar die für Beschwerdevorentscheidungen bestehende Änderungsbefugnis, nicht aber die Befugnisse der Verwaltungsgerichte (wie vor allem die deren Erkenntnisse betreffende Änderungsbefugnis des § 279 Abs 1 zweiter Satz BAO).

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