Bergmann/Pinetz (Hrsg)

GebG | Gebührengesetz

Kommentar inkl. GSpG, VersStG und WerbeAbgG

2. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4024-2

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Bergmann/Pinetz (Hrsg) - GebG | Gebührengesetz

§ 4 Erhebung der Abgaben

Ottla Kronig/Erik Pinetz

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Selbstberechnung, Voranmeldung und Fälligkeit
14
II.
Jahreserklärung
5
III.
Bagatellgrenzen und Steuerfreiheit
6

I.  Selbstberechnung, Voranmeldung und Fälligkeit

1

Gemäß § 4 Abs 1 WerbeAbgG hat der Abgabenschuldner (§ 3 Abs 1 WerbeAbgG) die Werbeabgabe selbst zu berechnen und spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonat nach Entstehen des Abgabenanspruches und zu entrichten. Anmeldungszeitraum ist der einzelne Kalendermonat (vgl § 3 WerbeAbgG Rz 14 ff).

Beispiel

Die Werbeabgabe für den Anmeldungszeitraum Jänner ist spätestens bis zum 15.3. desselben Jahres selbst zu berechnen und abzuführen.

2

Die Werbeabgabe hat somit zunächst den Charakter einer Selbstbemessungsabgabe. Die Abgabe ist vom Steuerpflichtigen zu berechnen und abzuführen. Jedoch hat die Werbeabgabe auch den Charakter einer Veranlagungssteuer, da gem § 4 Abs 3 WerbeAbgG eine Veranlagung vorgesehen ist. Im Ergebnis ist die Erhebung der Werbeabgabe daher weitgehend analog zur Erhebungsform der Ums...

Daten werden geladen...