Kommentar zum Investmentfondsgesetz
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 168. Anwendbare Vorschriften
EB InvFG 2011 – Novelle AIFMG (135/2013):
Zu § 162a:
Diese Bestimmung enthält einen Generalverweis auf das AIFMG. Um etwaige Widersprüche zu vermeiden, wird aus Gründen der Rechtsicherheit klargestellt, dass die Bestimmungen der §§ 163 bis 174 nach Maßgabe des AIFMG Anwendung finden. Grundsätzlich ist stets jene Bestimmung maßgeblich, welche detaillierter, genauer, dem Anlegerschutz dienlicher oder strenger ist.
EB InvFG 2011:
Zu § 168:
Entspricht inhaltlich § 23a InvFG 1993.
EB InvFG 1993 – ImmoInvG 2003 (80/2003):
Zu Art III Z 45 (§ 23a InvFG):
Dient der Klarstellung.
Verordnungen:
Siehe Vor §§ 168 – 174.
Nationale Rechtsdokumente:
Siehe Vor §§ 168 – 174.
EU-Rechtsakte:
Siehe Vor §§ 168 – 174.
Internationale Rechtsdokumente:
Siehe Vor §§ 168 – 174.
Literatur:
Siehe Vor §§ 168 – 174.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz | |||
I. | Pensionsinvestmentfonds als spezieller Fondstyp | ||
II. | Anwendbare Vorschriften | ||
III. | Bezeichnung von Pensionsinvestmentfonds | ||
IV. | PIF als AIF | ||
V. | Beaufsichtigung durch Finanzmarktaufsichtsbehörde | ||
VI. | Bezug zum AIFM-Gesetz |
I. Pensionsinvestmentfonds als spezieller Fondstyp
1
Spezieller Investmentfonds: Ein PIF ist ein spezieller Investmentfonds, der nach den Bestimmungen des InvFG gebildet wird, als AIF dem AIFMG unterliegt (s...