Haslinger

B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4872-9

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Haslinger - B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 39 Pfändung von Leistungsansprüchen

Haslinger

Anmerkungen

1) Unpfändbare Forderungen sind ua das Pflegegeld, Rückersätze und Kostenvergütungen für Sachleistungsansprüche sowie Kostenersätze, Leistungen aus dem Unterstützungsfonds, Familienbeihilfe und das pauschale Kinderbetreuungsgeld (§ 290 Abs 1 EO).

2) Beschränkt pfändbare Forderungen sind ua Pensionen einschließlich der Ausgleichszulagen, Versehrtenrente, Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (§ 290a Abs 1 EO). Beschränkt pfändbare Forderungen können nur bis zum unpfändbaren Freibetrag („Existenzminimum „) gepfändet werden (§§ 291a und 291b EO).

3) Vgl § 98a ASVG.

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