Haslinger

B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4872-9

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Haslinger - B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 83

Haslinger

Anmerkungen

1) Bergungskosten und die Kosten der Beförderung bis ins Tal sind bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht zu ersetzen (Abs 4).

2) Vgl §§ 131 Abs 4; 135 Abs 4 und 5; 144 Abs 5; 137 Abs 9 und 154 Abs 4 ASVG.

Entscheidungen

1) Krankenhaustransportkosten sind Teil der ärztlichen Hilfe bzw der Anstaltspflege; der Transport ist eine akzessorische Leistung zur Krankenbehandlung. Er muss medizinisch indiziert sein. Die Notwendigkeit der Krankenbehandlung ist ex ante zu beurteilen. Dies gilt auch für die Annexleistung des Krankentransports. Vom Versicherten, der ein Rettungstransportmittel anfordert, dürfen besondere medizinische Kenntnisse über die Notwendigkeit eines bestimmten Transportmittels nicht erwartet werden. Es reicht aus, dass die Notwendigkeit für den Anfordernden hinreichend wahrscheinlich sein musste (10 ObS 72/14g mwN).

2) Krankentransportkosten sind als Teil der zu gewährenden ärztlichen Hilfe bzw Anstaltspflege zu werten. Da Beförderungskosten nur im Fall der Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe ersetzt werden, muss der Transport durch einen Hubschrauber in jedem Fall medizinisch indiziert sein. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit komm...

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