Ritz/Koran

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

7. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4144-7

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Ritz/Koran - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 87

Ritz/Koran

Literatur: Mairinger, Vernehmungen bei der Finanzstrafbehörde – jetzt mit Tonbandprotokoll? RdW 1990, 128; Mairinger, Das Tonbandprotokoll bei der Finanzstrafbehörde, ÖZSN 1990, H 6, 18 und H 9, 18; Langheinrich/Ryda, Der Verkehr zwischen den Abgabenbehörden und den Kunden, die Niederschrift und der Aktenvermerk, FJ 2001, 14 (19); Houf, Schlussbesprechung, BAO und Niederschrift, ÖGWT 2013, H 3, 18.

Erlässe: Verwendung von Schallträgern für die Abfassung von Niederschriften (§ 87 Abs 6 BAO), AÖF 1990/215; GebR 2019, Rz 188.

1

Niederschriften sind behördliche formgebundene Beurkundungen von Verfahrenshandlungen, die unter Mitwirkung von Verfahrensbeteiligten zustande kommen (zB Stoll, BAO, 877). Zur Beweiskraft von Niederschriften siehe § 88.

2

Niederschriften sind aufzunehmen, wenn Anbringen unter unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung des § 85 Abs 3 mündlich vorgebracht werden. „Sinngemäß“ ist § 85 Abs 3 für Anbringen iSd § 86 anzuwenden. Somit sind solche Anbringen, die als Folge des § 85 Abs 3 lit c mündlich vorgebracht werden, stets niederschriftlich festzuhalten.

3

Eine Niederschrift ist auch über die Einvernahme von Auskunftspersonen (§ 143), Zeugen (§ 169) und Sachverständigen (§ 177) sowie über einen Augenschein (...

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