Chini/Oppitz

BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2

Kommentar | EU-Bankenaufsichtsverordnung

2. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3799-0

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2 (2. Auflage)

Art 114-134

Artikel 114

Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken

(1) Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, es sei denn, es wird eine Behandlung nach den Absätzen 2 bis 7 angewandt.

(2) Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 1 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.

Tabelle 1


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bonitätsstufe
1
2
3
4
5
6
Risikogewicht
0 %
20 %
50 %
100 %
100 %
150 %

(3) Risikopositionen gegenüber der EZB wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen.

S. 408(4) Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung dieses Zentralstaats und dieser Zentralbank lauten und in dieser Währung refinanziert sind, wird ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen.

(6) Bei den Risikopositionen nach Artikel 495 Absatz 2 werden

a)

2018 20 % des diesen Risikopositionen gemäß Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts als auf diese Risikopositionswerte angewandtes Risikogewicht festgesetzt,

b)

2019 50 % des diesen Risikopositionen gemäß Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts a...

Daten werden geladen...