Richtlinie des BMF vom 27.02.2023, 2023-0.126.849
3. Zuständigkeitsregelungen in Abgabenvorschriften des Bundes
3.38. Bundesabgabenordnung

3.38.4. Änderung der Satzung

188Änderungen von Satzungsbestimmungen, die eine Voraussetzung der Abgabenbegünstigung betreffen, sind binnen eines Monats jenem Finanzamt bekanntzugeben, das für die Festsetzung der Umsatzsteuer der Körperschaft zuständig ist oder es im Falle einer Umsatzsteuerpflicht wäre ( § 41 Abs. 3 BAO).

3.38.5. Absehen von der Geltendmachung einer Abgabenpflicht

189 § 44 Abs. 2 BAO berechtigt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Geltendmachung einer Abgabenpflicht in den Fällen des § 44 Abs. 1 BAO ganz oder teilweise abzusehen, wenn andernfalls die Erreichung des von der Körperschaft verfolgten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes vereitelt oder wesentlich gefährdet wird. Die Erlassung von auf § 44 Abs. 2 BAO gestützten Bescheiden obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.

3.38.6. Auskunftsbescheide

190Für Auskunftsbescheide sowie für die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages ist gemäß § 118 Abs. 5 BAO zuständig:

  • das für die betreffende Abgabe oder Feststellung zuständige Finanzamt,

  • subsidiär jenes Finanzamt, das bei der Verwirklichung des dem Antrag zugrunde gelegten Sachverhaltes voraussichtlich zuständig wäre,

  • wären beide Finanzämter zur Beurteilung des Sachverhaltes zuständig, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches dieser Finanzämter als erstes Kenntnis vom Antrag erlangt.

§ 118 BAO gilt auch sinngemäß für die Erlassung bescheidmäßiger Bestätigungen iSd § 118a BAO (Forschungsbestätigung, siehe auch Rz 107).

3.38.6a. Multilaterale Risikobewertung

190aFür die Teilnahme an multilateralen Verfahren zur Bewertung grenzüberschreitender ertragsteuerlicher Risiken (multilaterale Risikobewertung) sowie die damit einhergehende Erstellung eines Risikobewertungsberichtes zum Abschluss der multilateralen Risikobewertung ist gemäß § 118b BAO das Finanzamt für Großbetriebe zuständig; siehe oben, Rz 78a.

3.38.7. Anzeigepflichten

191Die Begründung oder Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder einer sonstigen selbständigen Erwerbstätigkeit ist dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen ( § 120 Abs. 2 BAO).

Die Beseitigung einer im vorläufigen Bescheid genannten Ungewissheit ( § 200 Abs. 1 BAO) und ein Eintritt eines im Bescheid angeführten, in Betracht kommenden rückwirkenden Ereignisses ( § 295a BAO) ist dem für die Erhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

3.38.8. Schenkungsmeldung

192Kofler/Six in Kofler (Hrsg), UmgrStG Aufl. 12 § 6Kofler/Six in Kofler (Hrsg), UmgrStG Aufl. 11 § 6Für die Entgegennahme von Meldungen über Schenkungen unter Lebenden sowie Zweckzuwendungen unter Lebenden ist nach Maßgabe des § 121a Abs. 1 BAO das Finanzamt Österreich zuständig.

3.38.9. Bescheide über Buchführungspflichten

193Für die Aufhebung der Verpflichtung zur Buchführung mittels Bescheid ist das für die Erhebung der Einkommen-oder Körperschaftsteuer des Unternehmers oder in Fällen der Feststellung der Einkünfte ( § 188 BAO) das zur Feststellung berufene Finanzamt zuständig (Rz 199).

3.38.10. Erleichterung bei der Führung des Wareneingangsbuches

194Für die Bewilligung von Erleichterungen für einzelne Fälle - unter Abweichung von den Bestimmungen des § 127 BAO und der Abs. 1 bis 3 des § 128 BAO - ist jenes Finanzamt zuständig, dem die Erhebung der Umsatzsteuer obliegt, sofern die übrigen Bücher und Aufzeichnungen des gewerblichen Unternehmens die Gewähr für eine leichte Überprüfbarkeit des Wareneingangs bieten ( § 128 Abs. 4 BAO).

3.38.11. Begleitende Kontrolle

195Das Finanzamt für Großbetriebe hat die Prüfung des Antrages auf begleitende Kontrolle vorzunehmen ( § 153c BAO). Das Finanzamt für Großbetriebe ist zuständig für jene Abgabepflichtige, für die der Wechsel in die begleitende Kontrolle gemäß § 153d Abs. 1 BAO rechtskräftig festgestellt worden ist ( § 61 Abs. 1 Z 11 BAO).

Ist das Finanzamt Österreich für einen im Antrag angeführten Unternehmer zuständig, kann ein Organ des Finanzamtes für Großbetriebe die Außenprüfung im Auftrag des Finanzamtes Österreich durchführen (siehe Rz 69).

3.38.12. Unbedenklichkeitsbescheinigungen ( § 160 BAO)

3.38.12.1 Bescheinigung für Grunderwerbsteuer

196Zuständig für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung hinsichtlich der Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt Österreich (Rz 147).

3.38.12.2. Bescheinigung für Stiftungseingangssteuer

197Zuständig für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung hinsichtlich der Stiftungseingangssteuer ist das Finanzamt für Großbetriebe ( § 4 StiftEG), Rz 164.

3.38.12.3. Bescheinigung für Löschung im Firmenbuch

198Zuständig für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung als Voraussetzung für die Löschung im Firmenbuch ist jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständig ist ( § 160 Abs. 3 BAO).

3.38.13. Feststellung von Einkünften

199Die Feststellung von Einkünften ( § 188 BAO) obliegt nach Maßgabe der Voraussetzungen der §§ 60 und 61 BAO entweder dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe.

3.38.14. Rückstandsbescheinigung

200Die Ausstellung einer Rückstandsbescheinigung obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem für die Feststellung der Einkünfte zuständigen Finanzamt ( § 229a Abs. 3 BAO).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
27.02.2023
Betroffene Normen:
§ 41 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 44 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 44 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 118 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 118 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 118a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 120 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 121a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 127 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 128 Abs. 1 bis 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 128 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 153c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 153d Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 61 Abs. 1 Z 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 160 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 StiftEG, Stiftungseingangssteuergesetz, BGBl. I Nr. 85/2008
§ 160 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 60 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 61 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 229a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 118b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Stammfassung:
2021-0.891.220

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76470