Richtlinie des BMF vom 01.01.2022, 2021-0.891.220
1. Allgemeine Bestimmungen zur Zuständigkeit

1.5. Zuständigkeitsaspekt der Gesamtrechtsnachfolge

35Bei Gesamtrechtsnachfolge (zB Erbfolge, Spaltung nach § 1 SpaltG) gehen bereits entstandene Abgabenschulden auf den bzw. die Gesamtrechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts ( § 19 Abs. 1 BAO). Für die Geltendmachung von abgabenrechtlichen Ansprüchen gegenüber einer Person in ihrer Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger ist das für den Rechtsvorgänger zuständig gewesene Finanzamt zuständig (VwGH 18.3.1987, 86/13/0165).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
01.01.2022
Betroffene Normen:
§ 1 SpaltG, Spaltungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996
§ 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Stammfassung:
2021-0.891.220

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76470