Richtlinie des BMF vom 26.03.2024, 2024-0.234.213
3. Zuständigkeitsregelungen in Abgabenvorschriften des Bundes
3.1. Einkommensteuer

3.1.5. Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988

3.1.5.1. Abfuhr der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988

99Für die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges gemäß § 99 EStG 1988 ist das Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Schuldners der abzugsteuerpflichtigen Einkünfte (also des Abzugsverpflichteten) zuständig ist; § 101 Abs. 1 EStG 1988 bezeichnet dieses Finanzamt als "sein" Finanzamt. Der Begriff "Angelegenheiten des Steuerabzuges" umfasst auch die Geltendmachung der Haftung des Abfuhrverpflichteten. Die allgemeine Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe schließt dessen Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Abzugsteuern mit ein ( § 61 Abs. 3 BAO). Die Zuständigkeit für die Erhebung der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 umfasst auch die Zuständigkeit für die Entgegennahme der Mitteilung der Höhe der dem Steuerabzug unterliegenden Beträge und die Höhe der abgezogenen Steuerbeträge ( § 101 Abs. 3 EStG 1988) sowie die Zuständigkeit zur Befreiung des Abfuhrverpflichteten von Aufzeichnungspflichten ( § 101 Abs. 2 EStG 1988).

100Wird der geschuldete steuerabzugspflichtige Betrag aufgrund eines Übereinkommens nicht direkt an den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger, sondern an eine inländische juristische Person abgeführt, die die Urheberrechte wahrt, dann hat diese juristische Person den Steuerabzug vorzunehmen ( § 99 Abs. 3 EStG 1988). Die Voraussetzung dafür ist, dass das für die Erhebung der Körperschaftsteuer der juristischen Person zuständige Finanzamt dieses zur Vornahme des Steuerabzuges zugelassen hat. In diesem Fall ist für die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges gemäß § 99 EStG 1988 das Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Körperschaftsteuer der juristischen Person zuständig ist, an die die abzugsteuerpflichtigen Einkünfte anstelle des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers gezahlt werden.

101Der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 unterliegen auch Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung ( § 99 Abs. 1 Z 5 zweiter Fall EStG 1988). Das Finanzamt für Großbetriebe kann unter bestimmten Voraussetzungen über Antrag eines abkommensberechtigten Arbeitskräfteüberlassungsunternehmens bei Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung zeitlich befristet durch Bescheid eine Entlastung an der Quelle zulassen ( Verordnung zur Abzugsteuerentlastung bei Arbeitskräftegestellung, BGBl. II Nr. 318/2022).

3.1.5.2. Rückzahlung der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988

102Eine Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 kann gemäß § 240 BAO beantragt werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Abzugsteuer ist grundsätzlich jenes Finanzamt zuständig, das bereits für die Erhebung der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 zuständig gewesen ist ( § 240 Abs. 3 letzter Satz BAO), also das Finanzamt, das auch für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Abzugsverpflichteten zuständig ist. Diese allgemeine Regel wird allerdings durch die Spezialzuständigkeit nach § 61 Abs. 4 Z 2 BAO verdrängt, wonach für das Verfahren über die Rückzahlung oder Erstattung der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 auf Grundlage von § 94 Z 2 oder Z 10 EStG 1988, § 99a Abs. 8 EStG 1988, § 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988 oder mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 98 Abs. 1 EStG 1988 das Finanzamt für Großbetriebe zuständig ist.

Das Finanzamt für Großbetriebe ist weiters zuständig für die Rückerstattung der Kapitalertragsteuer auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen ( § 61 Abs. 4 Z 1 BAO).

Das Finanzamt für Großbetriebe ist daher auch das von § 99a Abs. 8 erster Satz EStG 1988 angesprochene "zuständige Finanzamt".

3.1.6. Abzugsteuer aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten

3.1.6.1. Abfuhr der Abzugsteuer aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten

103Wird einem Infrastrukturbetreiber das Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse zu nutzen, entgeltlich eingeräumt, unterliegen die daraus resultierenden Einkünfte der Abzugsteuer gemäß § 107 EStG 1988. Für die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges gemäß § 107 EStG 1988 ist das Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Schuldners der abzugsteuerpflichtigen Einkünfte (also des abzugsverpflichteten Infrastrukturbetreibers) zuständig ist; § 107 Abs. 7 EStG 1988 bezeichnet dieses Finanzamt als "sein" Finanzamt.

Dieses Finanzamt (Finanzamt für Großbetriebe oder Finanzamt Österreich) ist daher zuständig für die Entgegennahme der elektronischen Anmeldung und Abfuhr der Abzugsteuer ( § 107 Abs. 7 und 8 EStG 1988) und die Geltendmachung der Haftung ( § 107 Abs. 6 EStG 1988). Die ausnahmsweise Vorschreibung der Abzugsteuer an den Empfänger der Einkünfte ( § 107 Abs. 10 EStG 1988) obliegt stets dem Finanzamt, das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Empfängers der Einkünfte zuständig ist (mangels Erwähnung des § 107 Abs. 10 EStG 1988 in § 61 Abs. 3 BAO besteht keine ausschließliche Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe, wenn dieses zwar für den Abzugsverpflichteten, nicht aber für den Empfänger der Einkünfte zuständig ist).

3.1.6.2. Anrechnung und Erstattung der Abzugsteuer aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten

104Macht der Abgabepflichtige von der Regelbesteuerungsoption gemäß § 107 Abs. 11 EStG 1988 Gebrauch, ist die Abzugsteuer aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten auf die zu erhebende Einkommen- oder Körperschaftsteuer anzurechnen. Dafür ist das Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des von der Rechteeinräumung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümers oder -bewirtschafters zuständig ist.

Eine Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Abzugsteuer gemäß § 107 EStG 1988 kann gemäß § 240 BAO beantragt werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Abzugsteuer ist grundsätzlich jenes Finanzamt zuständig, das bereits für die Erhebung der Abzugsteuer gemäß § 107 EStG 1988 zuständig gewesen ist ( § 240 Abs. 3 letzter Satz BAO), also das Finanzamt, das auch für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des abzugsverpflichteten Infrastrukturbetreibers zuständig ist.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
26.03.2024
Betroffene Normen:
§ 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 101 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 61 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 101 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 101 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 99 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 99 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 240 Abs. 3 letzter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 61 Abs. 4 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 94 Z 2 oder 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 99a Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 98 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 61 Abs. 4 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 99a Abs. 8 erster Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 107 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 107 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 107 Abs. 7 und 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 107 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 107 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 107 Abs. 11 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
DBA-Durchführung-Anpassungsverordnung, BGBl. II Nr. 318/2022
Stammfassung:
2021-0.891.220

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76470