Richtlinie des BMF vom 26.03.2024, 2024-0.234.213
1. Allgemeine Bestimmungen zur Zuständigkeit

1.3. Zuständigkeit für die Erledigung

1.3.1. Allgemeines

15Die Zuständigkeit für die Erledigung einer Sache ergibt sich aus den jeweils einschlägigen Bestimmungen. Allerdings bedarf es allgemeiner Regelungen für folgende Fälle:

  • Die Zuständigkeit ist nicht eindeutig geregelt und es kommt aufgrund unterschiedlicher Auslegungen zu einem Zuständigkeitsstreit (Rz 16).

  • Die Anwendung der Zuständigkeitsregelung erweist sich aufgrund der besonderen Dringlichkeit einer Erledigung als nicht sinnvoll (Rz 17).

  • Die Zuständigkeitsregelung wird durch punktuelle Maßnahmen ergänzt um einen optimalen Ressourceneinsatz zu gewährleisten (Rz 18 ff).

1.3.2. Zuständigkeitsstreit

16Über einen Zuständigkeitsstreit (positiver oder negativer Kompetenzkonflikt) zwischen Abgabenbehörden des Bundes entscheidet der Bundesminister für Finanzen durch Weisung ( § 52 BAO). Diese Bestimmung hat bloß deklarativen Charakter, denn dem Bundesminister für Finanzen kommt als vorgesetztem Organ gegenüber den Vorständen aller Abgabenbehörden des Bundes das Weisungsrecht bereits aufgrund der Bundesverfassung zu ( Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz B-VG). Kompetenzstreitigkeiten können vor allem zwischen den beiden Finanzämtern, allenfalls auch zwischen einem Finanzamt und dem Zollamt Österreich auftreten. Denkbar sind auch Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen einem Finanzamt und einer Finanzstrafbehörde (Amt für Betrugsbekämpfung oder Zollamt Österreich) oder zwischen einem Finanzamt und einer sonstigen Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung (Amt für Betrugsbekämpfung oder Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge). Die Zentralen Services ( § 64 BAO) haben eine Unterstützungsfunktion, weshalb ein Streit betreffend die Zuständigkeit zur Erledigung einer Sache nicht vorkommen kann.

1.3.3. Ad hoc-Zuständigkeit

17Bei Gefahr im Verzug kann jede Abgabenbehörde des Bundes in ihrem Amtsbereich die notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörde vornehmen ( § 54 Abs. 2 BAO). Diese Bestimmung betrifft ausschließlich die beiden Finanzämter und das Zollamt Österreich. Diese drei Behörden können sich bei Gefahr im Verzug wechselseitig vertreten. Gemäß § 4 Abs. 2 ABBG kann ein Organ des Amts für Betrugsbekämpfung bei Gefahr im Verzug folgende Handlungen (als Organ der Abgabenbehörde) vornehmen:

  • Erlassen von Sicherstellungsaufträgen ( § 232 BAO),

  • Setzen von Vollstreckungshandlungen ( § 31 AbgEO, §§ 65 bis 70 AbgEO und § 75 AbgEO) und Sicherungsmaßnahmen ( § 78 AbgEO).

1.3.4. Tätigwerden von Organen einer eigentlich unzuständigen Behörde

18Die in § 54 BAO aufgezählten Befugnisse stehen Organen sämtlicher Abgabenbehörden unabhängig von ihrer eigentlichen Zuständigkeit zu. Die genannten Amtshandlungen können von Organen aller Abgabenbehörden des Bundes (Finanzamt Österreich, Finanzamt für Großbetriebe und Zollamt Österreich) für die jeweils tatsächlich zuständige Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung (einschließlich des Amtes für Betrugsbekämpfung) vorgenommen werden.

Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind diese Organe als Organe der jeweils zuständigen Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung tätig ( § 54 Abs. 3 BAO).

Ohne Einschränkung stehen folgende Befugnisse zu:

  • Allgemeine Aufsichtsmaßnahmen ( § 143 und § 144 BAO),

  • Ersuchen um Beistand ( §§ 158 bis 160 BAO),

  • Notwendige Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen ( § 146a und § 146b BAO).

Unabhängig von den in § 54 BAO vorgesehenen Befugnissen kann ein Finanzamt ein Organ eines anderen Finanzamtes mit der Vornahme einer Außenprüfung beauftragen, weil § 148 Abs. 1 BAO die Beauftragung nicht auf die "eigenen Organe" der jeweiligen Abgabenbehörde einschränkt; die Zuständigkeit des beauftragenden Finanzamtes wird durch das Tätigwerden eines Organs eines anderen Finanzamtes nicht berührt. Die Handlungen des Prüfungsorgans sind dem im Prüfungsauftrag ausgewiesenen Finanzamt zuzurechnen. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für die Beauftragung eines Organs eines anderen Finanzamtes ist nicht erforderlich, kommt aber für Fälle vor, in denen diese Vorgehensweise besonders angezeigt ist ( § 54a Abs. 3 Z 2 BAO oder § 153c Abs. 1 letzter Satz BAO).

19Eingeschränkt auf das Vorliegen von Gefahr im Verzug stehen insbesondere folgende Befugnisse zu ( § 54 Abs. 2 BAO):

  • Erlassung von Sicherstellungsaufträgen ( § 232 BAO),

  • Vollstreckungshandlungen ( § 31 AbgEO, §§ 65 bis 70 AbgEO und § 75 AbgEO),

  • Sicherungsmaßnahmen ( § 78 AbgEO).

20Die mit der Entgegennahme von Barzahlungen ( § 211 Abs. 1 Z 5 BAO) betrauten Organe des Finanzamtes Österreich oder des Amtes für Betrugsbekämpfung haben die damit verbundenen Tätigkeiten für jede andere Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung, außer für das Zollamt Österreich auszuüben ( § 54a Abs. 2 BAO). Damit braucht das Finanzamt für Großbetriebe keine mit der Entgegennahme von Bargeld verbundenen Aufgaben wahrzunehmen.

Randzahl 21: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
26.03.2024
Betroffene Normen:
Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 64 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 52 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 54 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Abs. 2 ABBG, Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, BGBl. I Nr. 104/2019
§ 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 31 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§§ 65 bis 70 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 75 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 78 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 54 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 54 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§§ 158 bis 160 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 146a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 146b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 148 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 54a Abs. 3 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 153c Abs. 1 letzter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 211 Abs. 1 Z 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 54a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 52 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Stammfassung:
2021-0.891.220

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76470