Richtlinie des BMF vom 27.02.2023, 2023-0.126.849
1. Allgemeine Bestimmungen zur Zuständigkeit

1.4. Wechsel der Zuständigkeit

1.4.1. Übertragung der Zuständigkeit ( § 57 BAO)

22Die Zuständigkeit für die Erhebung einer Abgabe kann von einem Finanzamt auf ein anderes Finanzamt übertragen werden, wenn der Zuständigkeitswechsel insbesondere

  • zur Vereinfachung des Verfahrens oder

  • zur Beschleunigung des Verfahrens

dient, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen ( § 57 Abs. 1 BAO).

23Die Übertragung der Zuständigkeit erfolgt mit Bescheid. Die Erlassung eines solchen Bescheides liegt im Ermessen des Finanzamtes, das die Zuständigkeit übertragen möchte. Der Bescheid, mit dem die Zuständigkeit übertragen wird, ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid. Er kann vom Bescheidadressaten (abgesondert) mit Beschwerde angefochten werden. § 294 BAO ist auf einen solchen Bescheid nicht anwendbar. Die Änderung der für die Bescheiderlassung maßgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse (zB Über- oder Unterschreiten der Umsatzgrenze gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 BAO) beseitigt die Rechtswirkungen des Bescheides nicht.

24Die Übertragung der Zuständigkeit aufgrund von § 57 Abs. 1 BAO erfolgt von Amts wegen. Daher ist vor der Erlassung eines entsprechenden Bescheides das Parteiengehör ( § 115 Abs. 2 BAO) zu wahren. Ein Anwendungsfall des Abs. 1 ist, dass ein bestimmter Abgabepflichtiger einen Betrieb unterhält, dessen Umsatzerlöse sich um die Erlösschwelle gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 BAO bewegen und der Abgabepflichtige keinen Antrag gemäß § 57 Abs. 2 BAO gestellt hat. Um eine ständig wechselnde Zuständigkeit der beiden Finanzämter zu verhindern, kann eines der beiden mit Bescheid die Zuständigkeit befristet oder dauerhaft festlegen.

25Die Übertragung der Zuständigkeit aufgrund von § 57 Abs. 2 BAO erfolgt auf Antrag. Mit dieser Bestimmung sollen Fälle abgedeckt werden, in denen bereits im Zeitpunkt der Antragstellung wahrscheinlich ist, dass sich die Zuständigkeit aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeitsabgrenzung der Finanzämter in Zukunft ändern wird.

Beispiel 1:

Aufgrund einer Umgründung überschreitet eine Kapitalgesellschaft bereits in ihrem Gründungsjahr die Umsatzerlösschwelle gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 BAO und wird sie auch in den Folgejahren überschreiten, es wurde aber noch nicht zweimal der Umsatzerlös bekanntgegeben. Die Kapitalgesellschaft kann beim Finanzamt Österreich beantragen, dass dessen Zuständigkeit bereits im Gründungsjahr der Kapitalgesellschaft an das Finanzamt für Großbetriebe übertragen wird.

Beispiel 2:

Eine natürliche Person unterhält einen Betrieb, dessen Umsatzerlöse sich über einen längeren Zeitraum ständig um die Erlösschwelle gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 BAO bewegen. Um eine ständig wechselnde Zuständigkeit der beiden Finanzämter zu verhindern, kann die Person beim aktuell zuständigen Finanzamt die Übertragung der Zuständigkeit auf das andere Finanzamt beantragen.

26Die Zuständigkeit geht im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides gegenüber der Partei auf das andere Finanzamt über ( § 57 Abs. 3 BAO). Die Zuständigkeit wird unabhängig davon, ob bzw. wann das neu zuständige Finanzamt von der Übertragung der Zuständigkeit Kenntnis erlangt, auf dieses übertragen. Um eine ordnungsgemäße Übergabe sicherzustellen, hat das den Bescheid erlassende Finanzamt dem neu zuständigen Finanzamt den Bescheid, mit dem die Zuständigkeit übertragen wird, unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Eine zusätzliche Verständigung des Abgabepflichtigen ist nicht erforderlich. Die für den Fall des Übergangs der Zuständigkeit ( § 58 BAO) geregelte Möglichkeit, ein Anbringen solange beim bisher zuständig gewesenen Finanzamt einzubringen, bis eine Verständigung vom Übergang der Zuständigkeit erfolgt ist, kann bei der Übertragung der Zuständigkeit nicht vorkommen.

1.4.2. Übergang der Zuständigkeit ( § 58 BAO)

27Kofler/Six in Kofler (Hrsg), UmgrStG Aufl. 12 § 3Kofler/Six in Kofler (Hrsg), UmgrStG Aufl. 11 § 3 § 58 BAO betrifft den Übergang der Zuständigkeit von Gesetzes wegen, während § 57 BAO die Übertragung der Zuständigkeit aufgrund einer Ermessensentscheidung des zuständigen Finanzamtes betrifft. Die Zuständigkeit des Finanzamtes endet, abgesehen vom Fall der Übertragung der Zuständigkeit ( § 57 BAO) mit dem Zeitpunkt, in dem das andere Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch das neu zuständige Finanzamt ist maßgeblich für den Zuständigkeitsübergang. Es kommt somit weder auf den Zeitpunkt an, in dem das die Zuständigkeit beeinflussende Ereignis eintritt, noch auf den Zeitpunkt, in dem das bisher zuständige Finanzamt von einem solchen Ereignis Kenntnis erlangt (zB VwGH 17.2.1999, 98/14/0105; VwGH 17.12.2003, 99/13/0032 - jeweils zu § 73 Abs. 1 BAO aF).

28Ein Teil der Fälle von Zuständigkeitsübertragungen wird Fälle des Über- oder Unterschreitens der Betragsgrenze des § 61 Abs. 1 Z 1 BAO betreffen. In diesen Fällen geht die Zuständigkeit nicht bereits mit der Bekanntgabe der relevanten Beträge an das bisher zuständige Finanzamt auf das andere Finanzamt über, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem das andere Finanzamt vom Überschreiten einer der beiden relevanten Betragsgrenzen Kenntnis erlangt hat.

29Die Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich für die Entgegennahme von Anzeigen betreffend die Betriebsgründung und die Vergabe von Steuernummern und UID-Nummern gemäß § 60 Abs. 2 Z 5 BAO endet nicht mittels Überganges der Zuständigkeit nach § 58 BAO. Bei dieser handelt es sich nämlich nicht um eine "generelle" Zuständigkeit für die Erhebung von Abgaben, sondern um eine "punktuelle" Zuständigkeit für eine bestimmte Aufgabe.

Beispiel:

Eine neu gegründete Privatstiftung beantragt eine Steuernummer. Für die Vergabe der Steuernummer ist immer das Finanzamt Österreich zuständig. Alle übrigen abgabenrechtlichen Anbringen hat die Privatstiftung jedoch von ihrer Gründung an sofort beim Finanzamt für Großbetriebe einzubringen, eine Verständigung der Privatstiftung von einem Übergang der Zuständigkeit im Sinn des letzten Satzes des § 58 BAO hat nicht zu erfolgen.

30Der Zuständigkeitsübergang betrifft aufgrund der allgemeinen Regel, dass die Zuständigkeit im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung zu prüfen ist (Rz 5), auch:

  • die Erhebung von Abgaben, wenn der Abgabenanspruch ( § 4 BAO) vor diesem Zeitpunkt entstanden ist (VwGH 20.1.2010, 2006/13/0015),

  • die Entscheidungspflicht über Anbringen (zB Abgabenerklärungen, Anträge auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, Anträge auf Aufhebung gemäß § 299 BAO), die vorher eingereicht wurden,

  • die Berichtigung ( § 293 BAO, § 293a BAO, § 293b BAO) von Bescheiden, die von dem ehemals zuständigen Finanzamt erlassen worden sind,

  • die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Abgabenschuldigkeiten, die durch das ehemals zuständige Finanzamt festgesetzt wurden.

31Der Übergang der Zuständigkeit ist in folgenden Regelungen ausdrücklich angesprochen:

  • § 294 Abs. 4 BAO

  • § 295 Abs. 5 BAO

  • § 295a Abs. 2 BAO

  • § 305 BAO

  • § 308 Abs. 4 BAO

  • § 310 Abs. 2 BAO.

1.4.3. Beschwerdeverfahren ( § 59 BAO)

32Die Übertragung oder der Übergang der Zuständigkeit von einem Finanzamt auf ein anderes berührt nicht die Zuständigkeit des bisher zuständig gewesenen Finanzamtes im Beschwerdeverfahren betreffend der von diesem erlassenen Bescheide ( § 59 BAO). Daher bleibt das bisher zuständige Finanzamt weiterhin zuständig für die Erlassung sämtlicher Bescheide, die mit einem im Zeitpunkt der Übertragung oder des Übergangs der Zuständigkeit offenen Beschwerdeverfahren zusammenhängen.

Dies betrifft

  • die Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen, mit denen die Beschwerde

    • als zurückgenommen erklärt ( § 85 Abs. 2 iVm § 263 Abs. 1 lit. b BAO)

    • zurückgewiesen ( § 260 BAO)

    • als gegenstandslos erklärt ( § 261 BAO) oder

    • materiell/inhaltlich erledigt wird ( § 262 BAO iVm § 263 BAO)

  • die Vorlage der Beschwerde und der Akten an das Verwaltungsgericht ( § 265 BAO)

  • die Rechtsstellung als "Amtspartei" (im Sinn des § 265 Abs. 5 BAO)

  • die Verständigung der Parteien gemäß § 281a BAO

  • die Durchführung der Außenprüfung gemäß § 148 Abs. 3 lit. c BAO

  • die Aufhebung von Bescheiden gemäß § 300 BAO.

33 § 59 BAO gilt nur zwischen den beiden Finanzämtern. Übernimmt ein Finanzamt ab dem 1. Jänner 2021 Zuständigkeiten des Bundesministers für Finanzen, sind für Beschwerdeverfahren andere Regelungen vorgesehen ( § 323b Abs. 4 BAO).

1.4.4. Gesetzliche Zuständigkeitsänderungen

34Für die gesetzlichen Zuständigkeitsänderungen zwischen dem 31.12.2020 und dem 1.1.2021 enthält § 323b BAO spezielle Bestimmungen. Die mit 1.1.2021 neu geschaffenen Finanzämter treten in sämtliche anhängige Abgabenverfahren in jenem Verfahrensstand ein, in dem sich diese zum 31.12.2020 befunden haben ( § 323b Abs. 2 BAO). Das gilt auch für Beschwerdeverfahren, die am 31.12.2020 beim Bundesfinanzgericht anhängig waren sowie dann, wenn sich die Beschwerdeverfahren am 31.12.2020 im Stadium der Säumnis befanden (VwGH 25.5.2022, Ra 2021/15/0035).

Soweit Parteierklärungen einer Behörde gegenüber mit Wirksamkeit für bestimmte Verfahren abgegeben wurden, behalten diese auch im Falle einer gesetzlichen Zuständigkeitsänderung ihre Wirksamkeit. Sie sind daher auch von der neu zuständig gewordenen Behörde zu beachten (VwGH 4.11.2009, 2008/17/0094 zur Zustellbevollmächtigung).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
27.02.2023
Betroffene Normen:
§ 57 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 57 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 294 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 61 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 57 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 57 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 58 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 73 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 60 Abs. 2 Z 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 293a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 294 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 305 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 310 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 59 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 263 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 261 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 263 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 148 Abs. 3 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323b Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323b Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Stammfassung:
2021-0.891.220

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76470