Richtlinie des BMF vom 10.12.2020, 2020-0.806.882

9. Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt (§ 9 UStG 1994)

1131Es handelt sich um eine Vorstufenbefreiung, dh. nicht die Umsätze der See- und Luftfahrt sind befreit, sondern die Umsätze für die Seeschifffahrt bzw. Luftfahrt.

Diese Steuerbefreiung kommt nur für solche Umsätze in Betracht, die unmittelbar an den begünstigten Unternehmer erbracht werden und ist auf Umsätze vorhergehender Stufen (Subunternehmer) nicht anzuwenden, außer die endgültige Bestimmung (Verwendung) der fraglichen Gegenstände oder sonstigen Leistungen für den begünstigten Zweck kann ohne Einführung zusätzlicher Kontroll- und Überwachungsmechanismen ihrem Wesen und ihrer Vereinbarung nach als sicher gelten (EuGH 19.7.2012, Rs C-33/11, A Oy; EuGH 4.5.2017, Rs C-33/16, A Oy).

Beispiel:

Der Unternehmer A, der einen Handel mit technischen Geräten betreibt, liefert Bordinstrumente an die Fluggesellschaft B.

9.1. Umsätze für die Seeschifffahrt

9.1.1. Betroffene Wasserfahrzeuge

1132Unter Seeschifffahrt ist die Hochseeschifffahrt zu verstehen. Gemäß § 2 Z 2 Seeschifffahrtgesetz, BGBl. Nr. 174/1981 idF BGBl. Nr. 452/1992, versteht man unter "Seeschiff" ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann. Betriebsvorrichtungen wie Bohrinseln, Schwimmkräne, Schwimmdocks sowie Schiffe, die zwar hochseetauglich sind, aber in der Flussschifffahrt eingesetzt werden (Donauschifffahrt), fallen nicht unter die Steuerbefreiung.

Die Schiffe müssen Erwerbszwecken dienen (Ausnahme: Rettungsschiffe). Die Befreiung bezieht sich somit weder auf Seeschiffe, die hoheitliche Aufgaben erfüllen (zB Kriegsschiffe), noch auf Ausbildungsschiffe, Forschungsschiffe, hochseetüchtige Segelyachten oder sonstige der Freizeitgestaltung dienende Seeschiffe.

9.1.2. Betroffene Leistungen

1133Gemäß § 9 Abs. 1 UStG 1994 sind befreit:

  • Z 1: Die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vermietungen und Vercharterungen von Seeschiffen (befreit ist auch Leasing).

  • Z 2: Die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Ausrüstungsgegenständen für Seeschiffe, auch wenn diese nicht fest verbunden sind (etwa optische und nautische Geräte, Tauwerk, Rettungsboote und -ringe, Schwimmwesten, Werkzeug, Möbel, Geschirr, Wäsche, Seekarten, Handbücher, nicht aber Transportbehälter zB Container).

  • Z 3: Die Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Seeschiffen, wie zB Treibstoffe, Schmierstoffe, Farben sowie Proviant, Genussmittel, Wasser und Waren für Bordapotheken oder Bordläden. Die Befreiung bezieht sich nicht auf Lieferungen zur Versorgung von Schiffen, die auf einer vorhergehenden Handelsstufe erfolgen.

  • Z 4: Die sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der Fahrzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen bestimmt sind (zB Leistungen der Schiffsmakler, Havariekommissare, Sachverständigen, Hafenbetriebe; das Schleppen, Lotsen, Bergen).

1134Von der Befreiung sind Vermittlungsleistungen nicht umfasst. Diese können jedoch nach § 6 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 steuerfrei sein.

Randzahlen 1135 bis 1140: derzeit frei.

9.2. Umsätze für die Luftfahrt

9.2.1. Betroffene Luftfahrzeuge

1141Bei den Luftfahrzeugen muss es sich um solche handeln, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind und die im entgeltlichen Luftverkehr eingesetzt werden. Entgeltlicher Luftverkehr im Sinne dieser Bestimmung ist die Personen- und Güterbeförderung gegen Entgelt im Luftverkehr. Entgeltlicher Luftverkehr muss nicht den alleinigen Betriebsgegenstand des Unternehmens ausmachen. Der Unternehmer muss jedoch im Rahmen des entgeltlichen Luftverkehrs überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf reinen Auslandsstrecken durchführen. Maßstab dafür, ob im Rahmen des entgeltlichen Luftverkehrs der internationale oder der inländische Luftverkehr überwiegt, sind die Umsatzverhältnisse. Umsätze aus anderen Tätigkeiten, zB aus Treuhandtätigkeit, sind nicht in die für die Beurteilung maßgeblichen Umsatzverhältnisse, ob im Rahmen des entgeltlichen Luftverkehrs der internationale oder der inländische Luftverkehr überwiegt, miteinzubeziehen.

Erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen des Überwiegens der grenzüberschreitenden Beförderungen bzw. der reinen Auslandsbeförderungen, gilt die Steuerbefreiung auch für die im § 9 Abs. 2 UStG 1994 genannten Leistungen betreffend Luftfahrzeuge, die der Unternehmer zum überwiegenden Teil oder ausschließlich für Inlandsflüge einsetzt (EuGH 16.9.2004, Rs C-382/02, Cimber Air A/S).

1142Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung muss der leistende Unternehmer wie folgt prüfen:

Hat das Luftverkehrsunternehmen seinen Sitz im Ausland, kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Hat es seinen Sitz im Inland, prüft die Finanzverwaltung das Vorliegen der Voraussetzungen und veröffentlicht jährlich eine Liste der Unternehmer mit Sitz im Inland, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie diese Voraussetzungen erfüllen.

1142aBis zur Aufnahme eines Unternehmers in die in Rz 1142 genannte Liste gilt Folgendes: Hat das zuständige Finanzamt festgestellt, dass der Unternehmer im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreibt, erteilt das zuständige Finanzamt hierüber eine schriftliche Bestätigung, die bis zur Veröffentlichung einer neuen Liste gilt. Der Unternehmer kann anderen Unternehmern Kopien dieser Mitteilung übermitteln und sie auf diese Weise informieren. Die anderen Unternehmer sind berechtigt, diese Kopien bis zur Veröffentlichung einer neuen Liste für die Führung des buchmäßigen Nachweises zu verwenden.

1143Auch Fluggesellschaften, welche (auch) Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen durchführen, die hiefür besonders eingerichtet sind, und gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 UStG 1994 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, fallen unter die Vorstufenbefreiung nach § 9 Abs. 2 UStG 1994 (vgl. VwGH 05.09.2012, 2009/15/0213).

Beispiel:

Das österreichische Unternehmen X verkauft Treibstoff an das österreichische Flugunternehmen Y. Y betreibt ein Flugunternehmen, das auch Krankenbeförderungen durchführt und ist mit den Krankenbeförderungen (unecht) steuerbefreit. Ihm kann - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 UStG 1994 - steuerfrei geliefert werden.

9.2.2. Betroffene Leistungen

1144Folgende Leistungen können befreit sein:

  • § 9 Abs. 2 Z 1 UStG 1994: Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen (ebenso Leasing von Luftfahrzeugen). Grundsätzlich steht es dem leistenden Unternehmen frei, bei Vorliegen der Voraussetzungen die Steuerbefreiung gemäß § 7 bzw. § 8 UStG 1994 oder nach § 9 Abs. 2 UStG 1994 in Anspruch zu nehmen. Für jede der genannten Befreiungen ist die Erbringung eines Buchnachweises Voraussetzung.

  • § 9 Abs. 2 Z 2 UStG 1994: Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Ausrüstungsgegenständen für Luftfahrzeuge, wie zB Instrumente, Werkzeuge, Karten, Handbücher, Schwimmwesten.

  • § 9 Abs. 2 Z 3 UStG 1994: Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Luftfahrzeugen. Das sind technische Verbrauchsgegenstände (zB Treibstoffe, Schmierstoffe), sonstige zum Verbrauch durch die Besatzungsmitglieder und Fluggäste bestimmte Gegenstände (zB Proviant, Genussmittel, Toiletteartikel, Zeitungen und Zeitschriften), Waren für Flugzeugapotheken und Waren (Genussmittel und Non-food-Artikel), die an Bord verkauft werden sollen, auch wenn sie nicht zum Verbrauch oder Gebrauch an Bord bestimmt sind.

1145§ 9 Abs. 2 Z 4 UStG 1994: Zu den anderen als den in Z 1 und 2 bezeichneten sonstigen Leistungen für den unmittelbaren Bedarf von Luftfahrzeugen gehören insbesondere:

  • Die Duldung der Benützung des Flughafens und seiner Anlagen (zB die Überlassung von Abstellflächen und Hallen zu Abstellzwecken; die Überlassung von Räumlichkeiten zu Abfertigungszwecken) einschließlich der Erteilung der Start- und Landeerlaubnis;

  • die Reinigung und das Enteisen von Luftfahrzeugen;

  • die Umschlagsleistungen in Zusammenhang mit dem Be- bzw. Entladen von Luftfahrzeugen;

  • die Leistungen der Havariekommissare, soweit sie bei Beförderungen im Luftverkehr anlässlich von Schäden an den Beförderungsmitteln oder ihren Ladungen tätig werden. Ein Havariekommissar ist in der Regel als Schadensagent für Versicherer, Versicherungsnehmer, Versicherte oder Beförderungsunternehmer tätig. Er hat hauptsächlich die Aufgabe, die Interessen seines Auftraggebers wahrzunehmen, wenn bei Beförderungen Schäden an den Beförderungsmitteln oder an ihren Ladungen eintreten;

  • die Abfertigung von Luftfahrzeugen, Fluggästen, Fracht und Luftpost, soweit es sich nicht um behördliche Aufgaben (zB Pass- und Zollabfertigung) handelt. Es sind dies Tätigkeiten, die insbesondere beim Ein- und Aussteigen von Fluggästen, beim Ein- und Ausladen von Fracht und Luftpost durchzuführen sind (zB Ladekontrolle, Gepäcksabfertigung, Dokumentenabfertigung, Postabfertigung, Beförderung von Passagieren, Fracht und Post zwischen Flugzeug und Flughafenabfertigungsgebäude bzw. im Flughafenabfertigungsgebäude);

  • die mit dem Flugbetrieb zusammenhängenden sonstigen Leistungen von Luftfahrtunternehmen untereinander (zB Schleppen von Flugzeugen eines anderen Unternehmers).

1146Nicht unter die Steuerbefreiung des § 9 UStG 1994 fallen sonstige Leistungen, die nur mittelbar dem Bedarf von Luftfahrzeugen dienen. Das sind insbesondere:

  • Die Vermittlung von befreiten Umsätzen. Es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 in Betracht kommen.

  • Die Vermietung von Hallen für Werftbetriebe auf Flughäfen.

  • Die Leistungen an eine Luftfahrtbehörde für Zwecke der Luftaufsicht.

  • Die Beherbergung von Besatzungsmitgliedern eines Luftfahrzeuges.

  • Die Beförderung von Besatzungsmitgliedern (zB mit einem Taxi, vom Flughafen zum Hotel und zurück).

  • Die Beherbergung von Passagieren bei Flugunregelmäßigkeiten sowie die Beförderung von Passagieren und Fluggepäck (zB mit einem KFZ, zu einem Ausweichflughafen).

  • Die Transporte von Luftfracht mit KFZ zum Zielflughafen (so genannte Luftfrachtersatztransporte).

  • Die Überlassung von Räumlichkeiten des Flughafens zu Veranstaltungszwecken (zB für Pressekonferenzen).

  • Die Überlassung von Piloten.

Randzahlen 1147 bis 1151: derzeit frei.

9.3. Buchnachweis

1152Der Buchnachweis ist Voraussetzung für die Steuerbefreiung und bezieht sich auf Umstände, die in der Sphäre des Leistungsempfängers liegen.

Randzahlen 1153 bis 1160: derzeit frei.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
10.12.2020
Betroffene Normen:
§ 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 9 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 9 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 9 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte:
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Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462