Richtlinie des BMF vom 03.11.2006, BMF-010219/0426-VI/4/2006
3. Lieferung (§ 3 UStG 1994)

3.10. Tausch

471Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Zur Bemessungsgrundlage siehe Rz 671 bis Rz 672.

Randzahlen 472 bis 473: derzeit frei.

Abschnitte 3.11. und 3.12.: derzeit frei.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
03.11.2006
Betroffene Normen:
§ 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte:
Lieferungen - Tausch - tauschähnlicher Umsatz - tauschähnliche Umsätze - Hingabe an Zahlungs Statt - an Zahlungs Statt.
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462