Richtlinie des BMF vom 04.11.2015, BMF-010219/0414-VI/4/2015
10. Steuersätze (§ 10 UStG 1994)
10.3. Ermäßigter Steuersatz von 13%

10.3.10. Jugendheime

1444Nach § 6 Abs. 1 Z 23 in Verbindung mit Z 25 UStG 1994 sind die genannten Leistungen der Jugend- Erziehungsheime usw. unecht steuerfrei, wenn sie von Körperschaften öffentlichen Rechts oder gemeinnützigen Rechtsträgern erbracht werden.

1445Auf die Steuerbefreiung kann gemäß Art. XIV Z 1, BGBl. Nr. 21/1995 verzichtet werden. Unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Z 4 UStG 1994 kommt der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 10% zur Anwendung (zB Leistungen von gemeinnützigen Körperschaften). In den übrigen Fällen kommt der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 13% gemäß § 10 Abs. 3 Z 10 UStG 1994 zur Anwendung.

Bis 31.12.2015 fielen alle derartigen Umsätze unter § 10 Abs. 2 Z 14 UStG 1994 und unterlagen dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 10%.

Randzahlen 1446 bis 1447: derzeit frei.1

1Redaktionelle Anmerkung: Aufgrund eines redaktionellen Versehens wurde anlässlich der Wartung 2015 die neue Randzahl 1449 als Rz 1448 eingefügt. Gemäß Rz 1445 sollte Randzahl 1448 aber derzeit frei sein. Im Rahmen einer Korrektur am 14. Oktober 2016 wurde der diesbezügliche Vermerk in Rz 1445 daher entsprechend adaptiert.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
04.11.2015
Betroffene Normen:
§ 10 Abs. 3 Z 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte:
ermäßigter Steuersatz - 13% - Kindergarten - Kindergärten - Jugendheime - Erziehungsheime
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462