Richtlinie des BMF vom 10.12.2020, 2020-0.806.882
103a. Leistungsortregelungen

103a.4. Leistungsort bei elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen von Kleinstunternehmern - Rechtslage ab 1.1.2019

103a.4.1. Allgemeines

3918 Art. 3a Abs. 5 UStG 1994 sieht eine besondere, von § 3a Abs. 13 UStG 1994 abweichende Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen vor. Solche Leistungen sind dort steuerbar, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Unternehmerort), wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen (Kleinstunternehmer):

  • Der leistende Unternehmer betreibt sein Unternehmen in einem Mitgliedstaat und hat außerhalb dieses Mitgliedstaates keine Betriebsstätte,

  • die Leistung wird an einen Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 erbracht, der in einem anderen Mitgliedstaat seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und

  • der Gesamtbetrag der Entgelte für sonstige Leistungen iSd § 3a Abs. 13 UStG 1994 und für Lieferungen gemäß Art. 3 Abs. 5 UStG 1994 hat im vergangenen Kalenderjahr 10.000 Euro nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen. Bis 30.6.2021 sind für diese Umsatzgrenze nur sonstige Leistungen iSd § 3a Abs. 13 UStG 1994 zu berücksichtigen.

Die maßgebliche Umsatzgrenze von 10.000 Euro berechnet sich aus dem Gesamtbetrag der Entgelte (ohne Umsatzsteuer) für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, die an Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 erbracht werden, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzüglich der Entgelte für Versandhandelsumsätze iSd Art. 3 Abs. 5 UStG 1994. Umsätze aus anderen Lieferungen oder anderen sonstigen Leistungen bleiben außer Ansatz. Außer Ansatz bleiben auch elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, die an Unternehmer erbracht werden, oder die an Nichtunternehmer erbracht werden, die im Drittland ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bis 30.6.2021 sind für die maßgebliche Umsatzgrenze von 10.000 Euro nur elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, die an Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 erbracht werden, zu berücksichtigen.

Werden elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Unternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG 1994 erbracht, so bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 6 UStG 1994 (Empfängerort). Zur Identifizierung als Unternehmer/Nichtunternehmer siehe Rz 638y. Werden solche Leistungen an einen Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Drittland erbracht, bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 13 UStG 1994 (Empfängerort).

Wurde diese Umsatzgrenze im Vorjahr überschritten, sind diese Leistungen weiterhin am Empfängerort steuerbar. Wird diese Umsatzgrenze im laufenden Kalenderjahr überschritten, ist die Leistung ab dem Umsatz, mit dem die Umsatzgrenze überschritten wird, am Empfängerort steuerbar.

Werden Leistungen nicht in Euro abgerechnet, ist für Zwecke der Berechnung der Umsatzgrenze der von der Europäischen Zentralbank zum Tag der Annahme der Richtlinie (EU) 2455/2017 (dh. am 5.12.2017) veröffentlichte Wechselkurs anzuwenden.

103a.4.2. Verzicht auf die Sonderregelung des Leistungsortes

3919Der Unternehmer kann auf die Anwendung dieser Bestimmung innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres, in dem erstmals eine solche Leistung getätigt worden ist, verzichten. Der Unternehmer hat den Verzicht schriftlich bei seinem Finanzamt einzubringen. Diese schriftliche Erklärung kann auch durch Aufnahme der Umsätze in die MOSS-Erklärung (iSd § 25a Abs. 3 und Art. 25a Abs. 3 UStG 1994) erfolgen.

Durch den Verzicht bestimmt sich der Ort dieser sonstigen Leistung unabhängig von der Höhe der ausgeführten Umsätze ab dem ersten Umsatz nach § 3a Abs. 13 UStG 1994, nach dem Ort, an dem der nichtunternehmerische Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (siehe dazu Rz 641n, Rz 641o bzw. Rz 641p).

Der Verzicht bindet den Unternehmer für mindestens zwei Kalenderjahre.

Der Verzicht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zu Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum dieses Kalenderjahres, in dem erstmals eine Leistung iSd Art. 3a Abs. 5 UStG 1994 getätigt worden ist, gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären.

Randzahl 3920: derzeit frei.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
10.12.2020
Betroffene Normen:
Art. 3a Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3a Abs. 13 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3a Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 25a Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 25a Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462