Richtlinie des BMF vom 30.11.2021, 2021-0.835.983

10. Steuersätze (§ 10 UStG 1994)

10.1. Normalsteuersatz

1161Der Normalsteuersatz beträgt 20% und gilt für Lieferungen, sonstige Leistungen, Einfuhr, Eigenverbrauch und innergemeinschaftliche Erwerbe. Der Normalsteuersatz ist immer dann anzuwenden, wenn nicht Sondervorschriften wie Steuerbefreiung (zB § 6 UStG 1994), Steuerermäßigung (zB § 10 Abs. 2 UStG 1994) oder sonstige Ausnahmeregelungen (zB § 22 UStG 1994) in Betracht kommen.

Randzahlen 1162 bis 1165: derzeit frei.

10.2. Ermäßigter Steuersatz von 10%

10.2.1. Gegenstände der Anlage 1

10.2.1.1. Gegenstände der Anlage 1 Z 1 - Z 35

1166Die Gegenstände, deren Lieferung (einschließlich Werklieferung), Eigenverbrauch gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG 1994, Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegen, sind in der Anlage 1 Z 1 bis Z 35 UStG 1994 erschöpfend aufgezählt.

1167Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist nicht von einem buchmäßigen Nachweis abhängig und hat auch im Falle einer Schätzung des Umsatzes zu erfolgen.

1168Die Zugehörigkeit der Gegenstände zu Anlage 1 richtet sich nach der Kombinierten Nomenklatur (KN, das ist der gemeinsame Zolltarif der EU). Maßgebend für die Einreihung von Waren in den Zolltarif sind der Wortlaut der Positionen bzw. Unterpositionen und die Anmerkungen zu den Abschnitten, nicht die Überschriften. Die für die Tarifierung maßgeblichen EU-Vorschriften sind im Österreichischen Gebrauchszolltarif und in den Erläuterungen zum Österreichischen Zolltarif enthalten.

1169Bei Lieferungen von Gegenständen der Anlage 1 ist der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung anzuwenden, daher gilt der ermäßigte Steuersatz auch für unselbständige Nebenleistungen (zB Beförderung eines Gegenstandes, Verpackungen, Behältnisse, Warenumschließungen), auch wenn das Entgelt für die Nebenleistung gesondert in Rechnung gestellt wird.

1170Eine unselbständige Nebenleistung zur Lieferung von Wasser ist zB die Vermietung von Zählern, für die neben der laufenden Gebühr auch noch eine Grundgebühr eingehoben wird; ebenso eine Leistung, für die eine so genannte Anschlussgebühr verrechnet wird. Wird Obst oder Gemüse in Mehrweggebinden geliefert, so ist davon auszugehen, dass es sich um eine einheitliche Leistung handelt und das vom Käufer aufgewendete Pfandgeld Teil des Entgelts für die einheitliche Warenlieferung ist. Bei Rückerstattung des Pfandgeldes liegt eine Entgeltsminderung nach § 16 UStG 1994 vor. Daher ist für die Lieferung von Obst und Gemüse in Mehrweggebinden der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.

Werden Sachgesamtheiten geliefert (zB Geschenkkorb), die aus Waren bestehen, die verschiedenen Positionen der KN zuzuordnen sind, so ist das Entgelt - ggf. im Schätzungsweg - aufzuteilen, wenn verschiedene Steuersätze zur Anwendung kommen.

1171Wird für ein Frühstück ein einheitlicher Preis verlangt, so können die mit 20% zu versteuernden Entgeltsteile (insbesondere für Kaffee, Tee) mit 20% des einheitlichen Preises angesetzt werden. Die übrigen Entgeltsteile sind dem 10-prozentigen Steuersatz zu unterwerfen. Diese Pauschalregelung kann nur einheitlich für alle Frühstücksabgaben eines Betriebes während eines Voranmeldungszeitraumes angewendet werden.

1172Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Gegenständen der Anlage 1 Z 1 bis Z 35 UStG 1994 (zB im Zusammenhang mit Büchern oder anderen Druckerzeugnissen; ausgenommen die Vermietung von Druckerzeugnissen, siehe Rz 1177) fallen nicht unter den ermäßigten Steuersatz (zB die Herstellung von Fotokopien). Beim Binden von Zeitschriften nach Jahrgängen, Berichten, Patentschriften udgl. liegt eine Werkleistung vor, für die der Normalsteuersatz zur Anwendung kommt (VwGH 29.11.1984, 83/15/0083; VwGH 14.11.1988, 86/15/0086). Werden hingegen Zeitschriften, Bundesgesetzblätter udgl. mit festen Einbanddecken gebunden und zusätzlich mit einem Index (zB Inhaltsverzeichnis, Stichwortverzeichnis) versehen, liegt eine Werklieferung vor, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

1173Das Binden von Büchern und Dissertationen ist als Werklieferung anzusehen und dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen (VwGH 29.10.1979, 2259/77; VwGH 14.11.1988, 86/15/0086).

1173aFotobücher sind in die Position 4901 9900 der KN einzureihen und daher von § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994 iVm Z 33 der Anlage 1 erfasst. Nach der VO (EU) Nr. 2254/2015 fallen Fotobücher in die Position 4911 91 00 der KN. Es kommt daher ab 1.4.2016 der Steuersatz von 20% zur Anwendung, weil die Position 4911 91 00 der KN weder in Anlage 1 noch Anlage 2 genannt ist.

1173bDie gesonderte Verrechnung eines Gedecks in einem Speiselokal hat gegenüber der Hauptleistung Restaurationsumsatz eine dienende Funktion und wird als unselbstständige Nebenleistung zur Abgabe von Speisen gesehen.

1173cSirupe der Unterpositionen 2106 90 der KN in Gebinden, die ausschließlich für den Ausschank durch eine Schankanlage vorgesehen sind, unterliegen ab 1.1.2016 unabhängig von der Lebensmittelzusammensetzung dem Normalsteuersatz ( Z 21 der Anlage 1).

1173dBegünstigt sind Waren der monatlichen Damenhygiene, wie etwa hygienische Binden (Einlagen), Tampons aus Stoffen aller Art, Menstruationstassen, Menstruationsschwämmchen und Periodenhosen. Ebenso begünstigt sind Slipeinlagen.

Randzahl 1174: derzeit frei.

10.2.1.2. Umsätze von Arzneimitteln

1174aFür die Umsätze (Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren) von Arzneimitteln kommt der ermäßigte Steuersatz von 10% zur Anwendung. Dies gilt für alle Arzneimittel, die unter das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983 idgF, fallen, sowohl im Bereich der Humanmedizin als auch der Veterinärmedizin.

Entsprechend der im Arzneimittelgesetz vorgenommenen Abgrenzung unterliegen hingegen Umsätze von Medizinprodukten im Sinne des Medizinproduktegesetzes 1996 weiterhin dem Normalsteuersatz von 20%.

Zuständig für die Einstufung von Waren als Arzneimittel ist die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES).

Für jene Waren, die bereits bisher in der Anlage 1 zu § 10 Abs. 2 UStG 1994 aufgrund der zolltariflichen Erfassung in den jeweiligen Positionen der Kombinierten Nomenklatur (KN) enthalten sind, tritt keine Änderung ein. So unterliegen etwa Kräutertees oder verschiedene Lebensmittelzubereitungen nach Z 13 und Z 21 der Anlage 1 weiterhin dem ermäßigten Steuersatz von 10%.

Bei der Einfuhr von Arzneimitteln ist jedenfalls aus zollrechtlicher Sicht Kapitel 30 der KN (Pharmazeutische Erzeugnisse) zu beachten, das sowohl Arzneimittel als auch im geringen Umfang Medizinprodukte enthält. Der Anmelder muss daher bei Abgabe der Anmeldung entscheiden, um welche Art von Ware es sich jeweils handelt, damit auch im Rahmen der Einfuhrumsatzsteuer nur Arzneimittel dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegen.

1174bWährend die tierärztliche Heilbehandlung dem Normalsteuersatz von 20% unterliegt, ist gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994 auf die Lieferung von Arzneimitteln - somit auch auf die Lieferung von Arzneimitteln für Tiere - der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.

Bei der Lieferung von Arzneimitteln durch Tierärzte kann nur dann von einer unselbständigen Nebenleistung zu der in der tierärztlichen Leistung bestehenden Hauptleistung, die dem Normalsteuersatz von 20% unterliegt, gesprochen werden, wenn das Arzneimittel im Zuge einer Behandlung vom Tierarzt direkt am Tier oder unter Aufsicht des Tierarztes durch den Tierhalter selbst angewendet wird. In allen anderen Fällen ist von der Lieferung eines Arzneimittels auszugehen, die dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegt.

Randzahlen 1175 bis 1176: derzeit frei.

10.2.2. Vermietung von Druckerzeugnissen

1177Bei den in der Z 33 der Anlage 1 angeführten Gegenständen gilt der ermäßigte Steuersatz auch für die Vermietung. Darunter fällt die Vermietung von Büchern und Zeitschriften, Noten, kartographischen Erzeugnissen aller Art, wobei sich die Ermäßigung nicht nur auf die Benützungsgebühr beschränkt, sondern auch auf die Anmeldegebühren anzuwenden ist. Für die Vermietung von anderen Gegenständen der Anlagen 1 und 2 (zB Vermietung lebender Tiere) gilt der Normalsteuersatz.

Randzahlen 1178 bis 1183: derzeit frei.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
30.11.2021
Betroffene Normen:
§ 10 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 10 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 10 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 10 Abs. 2 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte:
ermäßigter Steuersatz - 10% - kombinierte Nomenklatur - landwirtschaftliche Produkte - Lebensmittel - Nahrungsmittel - Getränke - Bücherei - Leihbücherei - Zeitschriften - Karten - Kalender - Normalsteuersatz - Steuersatz - Steuersätze - Anlage 1 - Gegenstände der Anlage 1 - Zolltarif - Tarifierung - Gebrauchszolltarif - Einheitlichkeit der Leistung - unselbständige Nebenleistungen - Wasser - Mehrweggebinde - einheitliche Leistung - Pfandgeld - Sachgesamtheiten - Geschenkkorb - Geschenkkörbe - Frühstück - Buch - Bücher - Druckerzeugnisse - Druckerei - Fotokopieranstalt - Binden von Zeitschriften - Binden von Büchern - Noten - kartographische Erzeugnisse - Vermietung von Büchern - Arzneimittel - Medizinprodukte - Tierarzt
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462