Richtlinie des BMF vom 14.12.2016, BMF-010219/0440-VI/4/2016
10. Steuersätze (§ 10 UStG 1994)
10.3. Ermäßigter Steuersatz von 13%

10.3.12. Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen

1454Zum Begriff des Sports siehe VereinsR 2001 Rz 72.

Zur Definition der Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen, vgl. Rz 641f.

Ermäßigt sind die Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen. Nicht unter die Begünstigung fällt daher die Berechtigung zur Teilnahme an einer Veranstaltung, wie Nenngelder, Startgelder udgl. zu sportlichen Wettkämpfen (zB Radrennen, Marathon usw.).

Die Zurverfügungstellung von "VIP-Karten" für sportliche Veranstaltungen, die neben der Eintrittsberechtigung zur sportlichen Veranstaltung (Sitzplatz auf der VIP-Tribüne) weitere Leistungen wie zB Zutritt zum VIP-Bereich, Inanspruchnahme von Cateringleistungen und Zurverfügungstellung von Abstellplätzen für Kfz beinhaltet, stellt eine einheitliche komplexe Dienstleistung dar (vgl. EuGH 22.1.2015, Rs C-55/14, Régie communale autonome du stade Luc Varenne), die mangels Begünstigung dem Normalsteuersatz in Höhe von 20% unterliegt.

Von einer "VIP-Karte" wird im Vergleich zu einer "normalen" Eintrittskarte auszugehen sein, wenn der Preis der "VIP-Karte" mehr als doppelt so hoch als jener der teuersten "normalen" Eintrittskarte zu einer sportlichen Veranstaltung ist.

Randzahlen 1455 bis 1475: derzeit frei.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
14.12.2016
Betroffene Normen:
§ 10 Abs. 3 Z 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte:
ermäßigter Steuersatz - 13% - sportliche Veranstaltung - Sport - Eintrittsberechtigung - Eintritt
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462