BWG | Bankwesengesetz, Band 1
2. Aufl. 2022
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§ 103y
EB zu BGBl I 2021/98
Z 1 setzt die Übergangsbestimmung des Art. 21b Abs. 8 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Da es sich um eine Übergangsbestimmung zu § 5a handelt, ist die Berechnung der „gesamten Bilanzsumme“ der Drittlandsgruppe innerhalb der Europäischen Union selbstverständlich nach den in § 5a Abs. 4 angeführten Vorgaben durchzuführen. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie (EU) 2019/878 betreffend Art. 21b Abs. 8 durch ABl. Nr. 212 vom S 20 berichtigt wurde, diese Berichtigung wurde in der Umsetzung berücksichtigt.
Z 2 setzt die Übergangsbestimmung gemäß Art. 159a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878 um. Da die FMA bereits bisher aufgrund des bestehenden rechtlichen Rahmenwerks mit umfangreichen Aufsichtsbefugnissen im Hinblick auf Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften ausgestattet ist (siehe dazu insbesondere die §§ 30, 69, 70 und 70a), entfällt die Notwendigkeit einer darüber hinaus gehendenden, gesonderten Umsetzung des Art. 159a zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/878.
Durch Z 3 wi...