Oppitz/Chini

BWG | Bankwesengesetz, Band 1

Kommentar

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-2402-0

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Oppitz/Chini - BWG | Bankwesengesetz, Band 1

§ 93a Anforderungen an nicht anerkannte Systeme im Rahmen der Einlagensicherung

Martin Oppitz

EB zu BGBl I 2015/117

Hiermit wird Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49/EU umgesetzt. Für die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmung ist die FMA zuständig.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Einlagensicherungssystembegriff
15
II.
Finanzielle Mittel/Finanzierungsmechanismen
6
III.
Anwendbarkeit des ESAEG
7, 8

I. Einlagensicherungssystembegriff

1

Einlagensicherungssysteme sind nach der bankwesenrechtlichen Definition des § 2 Z 2 Einlagensicherungssysteme gemäß § 7 Abs 1 Z 1 ESAEG, einschließlich Einlagensicherungssystemen in einem Drittland.

2

Einlagensicherungssysteme sind nach der verwiesenen Norm des § 7 Abs 1 Z 1 ESAEG:

a)

die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs 1 Z 1 ESAEG sowie andere gesetzliche Einlagensicherungssysteme gemäß Art 1 Abs 2 lit a der Richtlinie 2014/49/EU,

b)

vertragliche Einlagensicherungssysteme, die gemäß Art 4 Abs 2 der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind,

c)

gemäß § 3 ESAEG anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme sowie andere institutsbezogene Sicherungssysteme, die gemäß Art 4 Abs 2 der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind.

3

Institutsbezogene Sicherungssysteme sind nach § 7 Abs 1 Z 2 ESAEG di...

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