Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.)

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 23. Ergänzungslieferung

2022

ISBN: 978-3-7089-2328-4

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.) - Einkommensteuergesetz

§ 41 EStG — Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

Atzmüller

Aktuelle Hinweise

(Covid-Bestimmungen, Stand )

Änderung durch das COVID 19-Steuermaßnahmengesetz (COVID 19 StMG; BGBl I 2021/3)

In § 41 Abs 1 Z 11 wird der Verweis auf „§ 83 Abs. 3“ durch den Verweis auf „§ 83 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

§ 41 Abs 1 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2021/3, ist erstmalig anzuwenden, wenn

– die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020,

– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden (§ 124b Z 367).

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (IA 1109/A BlgNR XXVII. GP):

Für ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte soll es gemäß § 47 Abs 1 keinen verpflichtenden Lohnsteuerabzug geben, der Lohnsteuerabzug kann jedoch – für unbeschränkt sowie für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer – freiwillig erfolgen. Wird der freiwillige Lohnsteuerabzug durchgeführt, sind diese Einkünfte wie lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu behandeln und es besteht z.B. keine Vorauszahlungsverpflichtung gemäß § 45. De...

Daten werden geladen...