Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 53-266

5. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-3518-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 2

§ 207a

Marcus Schmitt

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 207a
A.
Sicherstellungsmaßnahmen
17
II.
Rechtsprechung zu § 207a Abs 1

I.  Kommentar zu § 207a

A. Sicherstellungsmaßnahmen

1

Für die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze ist § 172 FinStrG maßgeblich. Die BAO und die AbgEO gelten sinngemäß.

2

§ 207a FinStrG geht über die Möglichkeiten der §§ 110 Abs 1 Z 3 und 115 Abs 1 Z 3 StPO hinaus, da diese keine Bestimmungen zur Sicherstellung und Beschlagnahme von Geldstrafen enthalten. Diese Bestimmung zielt vor allem auf die Sicherung von Geldstrafen nach dem FinStrG und den Ausspruch der Haftung des Vertretenen oder des Dienstgebers ab. Dies ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil Geldstrafen nach dem FinStrG auf Basis des strafbestimmenden Wertbetrages zu bestimmen sind, der im gerichtlichen Finanzstrafverfahren mindestens 100.000,01 € (§ 53 Abs 1 FinStrG) bzw mindestens 50.000,01 € (§ 53 Abs 2 FinStrG) beträgt. Es können daher empfindlich hohe Geldstrafen verhängt werden, denen im Vergleich dazu relativ geringe Ersatzfreiheitsstrafen gegenüberstehen (gem § 20 Abs 2 FinStrG im Höchstmaß von einem Jahr, in Ausnahmefällen maximal zwei Jahre).

3

Bislang wurde im FinStrG lediglich die Berechtigung zur Beschlagnahme ausdrücklich geregelt. Da im Schrifttum zumindest teilweise die Ansicht vertreten wurde, dass es für Gelds...

Daten werden geladen...