Takacs/Mairinger/Seyringer

Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4683-1

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Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz (1. Auflage)

VII. Stiftungen und Fonds

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Der Begriff der Stiftung nach dem Bundes-, Stiftungs- und Fondsgesetz ist in § 2 BStFG legal definiert. Unter Stiftungen versteht man demnach das durch Anordnungen des Stifters dauernd gewidmete Vermögenmit Rechtspersönlichkeit, dessen Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen. Daraus folgt, dass das auf unbeschränkte Dauer gewidmete Vermögen den Charakter einer Vermögensmasse hat und die Widmung für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck erfolgen muss. Stiftungen und Fonds iSd BStFG entstehen als Rechtsperson mit der Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister. Die Gründung von Stiftungen und Fonds kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen erfolgen. Im Fall mehrerer Gründer können diese (abgesehen von abweichenden Anordnungen in der Gründungserklärung) ihre Rechte nur gemeinsam ausüben.

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Der Fonds-Begriff ist in § 22 BStFG definiert. Bei Fonds handelt es sich – im Unterschied zu den Stiftungen – um kein dauerhaft gewidmetes Vermögen mit Rechtspersönlichkeit. Auch durch Fonds sollen gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt werden. Das bedeutet, dass der wesentliche Unterschied zwischen Fonds...

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