Bergmann/Pinetz (Hrsg)

GebG | Gebührengesetz

Kommentar inkl. GSpG, VersStG und WerbeAbgG

2. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4024-2

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Bergmann/Pinetz (Hrsg) - GebG | Gebührengesetz

§ 14 TP 13 Unterschriftsbeglaubigungen

Volker Engelmann

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Entwicklung
13
II.
Tatbestand
4
A.
Beurkundung der Echtheit von Unterschriften oder von Handzeichen durch Notare
5
B.
Andere zur Beurkundung befugte Personen
6
C.
Vergleichbare ausländische Urkundspersonen
7
D.
Negativtatbestand: Eignung nicht nur gegenüber einer bestimmten Behörde oder Gericht
8
III.
Steuer
912
IV.
Entstehung der Steuer und Steuerschuldner
13, 14
V.
Gebührenabfuhr und ‑vermerk
15, 16
VI.
Beglaubigungskosten

I.  Entwicklung

1

Die Beglaubigung einer Unterschrift stellt eine spezielle Zeugnisgebühr iSd § 14 TP 14 dar. Mit dem AbgÄG 2001 wurde die Unterschriftsbeglaubigung in der TP 13 geregelt.

2

Mit Art III Z 6 AbgÄG 2002 wurde § 14 TP 13 um folgenden Textteil erweitert: „sofern die die Beglaubigung enthaltende Schrift geeignet ist, die Echtheit der Unterschriften oder Handzeichen nicht nur gegenüber einer bestimmten Behörde oder einem bestimmten Gericht zu bekunden“.

3

Durch die auf Grundlage von § 14a erlassene GebG-ValV 2011 wurde die Gebühr mit Wirkung vom von € 13,20 auf € 14,30 erhöht.

II.  Tatbestand

4

§ 14 TP 13 fordert

  • die Beurkundung der Echtheit von Unterschriften oder von Handzeichen durch Notare

  • oder andere zur Beurk...

Daten werden geladen...