BDG 1979 § 156., BGBl. I Nr. 127/1999, gültig ab 01.10.1999

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt A BESTIMMUNGEN FÜR ALLE UNIVERSITÄTSLEHRER

§ 156.

In den Fällen der §§ 17 bis 19 bleiben alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis als Universitätsprofessor oder als Universitätsdozent ergeben.

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