BDG 1979 § 190. Anwendungsbereich, BGBl. I Nr. 130/2003, gültig ab 01.01.2004

BESONDERER TEIL

6. Abschnitt UNIVERSITÄTSLEHRER

Unterabschnitt E LEHRER AN UNIVERSITÄTEN

§ 190. Anwendungsbereich

Dieser Unterabschnitt ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L1 anzuwenden, die ausschließlich an Universitäten verwendet werden.

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