BDG 1979 § 97. Zuständigkeit, BGBl. I Nr. 58/2019, gültig ab 09.07.2019

ALLGEMEINER TEIL

8. Abschnitt DISZIPLINARRECHT

2. Unterabschnitt Organisatorische Bestimmungen

§ 97. Zuständigkeit

Zuständig sind

1. die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches und

2. die Bundesdisziplinarbehörde zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich aller Beamtinnen und Beamten des Bundes.

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