BDG 1979 § 247d. Freistellung, BGBl. I Nr. 61/1997, gültig ab 01.07.1997

SCHLUSSTEIL

2. Abschnitt ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

5. Unterabschnitt HOCHSCHULLEHRER

§ 247d. Freistellung

§ 160 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 ist auf Freistellungen anzuwenden, die nach dem gewährt werden.

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