Haslinger

B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4872-9

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Haslinger - B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 123 Abzug von den Geldleistungen

Haslinger

Anmerkungen

1) Der ersatzpflichtige Versicherungsträger darf den geleisteten Ersatz von der wiederkehrenden Geldleistung der Versicherung nur bis zum halben Betrag dieser Geldleistungen durch Abzug hereinbringen (vgl RV 599 BlgNR 7. GP 99).

2) Vgl § 329 ASVG.

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