Haslinger

B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4872-9

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Haslinger - B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 118 Ersatzansprüche zwischen der Versicherungsanstalt und anderen Versicherungsträgern

Haslinger

Anmerkungen

1) Abweichend von den einschlägigen Vorschriften des ASVG wird nach dem Entwurf Krankenbehandlung nur aus dem Versicherungsfall der Krankheit gewährt, und nicht auch, wenn es sich um die Folgen eines Dienstunfalles handelt. In gleicher Weise gebührt Unfallheilbehandlung vom ersten Tag des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit an, ohne Rücksicht auf einen allfälligen Leistungsanspruch aus einer gesetzlichen KV. Auf die einschlägigen Bestimmungen des ASVG wurde deswegen nicht zurückgegriffen, weil diese darauf abgestellt sind, dass die Leistungen der KV und der UV von verschiedenen Versicherungsträgern gewährt werden. Da die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Leistungen aus beiden Versicherungszweigen zu erbringen hat, ist es ausreichend, nur für die Fälle Entsprechendes vorzusehen, in denen ein unzuständiger Versicherungsträger Leistungen erbracht hat. Hinsichtlich der Gebarung der Anstalt in den Versicherungszweigen der KV und UV bestimmen die §§ 150 ff über die Vermögensverwaltung das Nähere (RV 463 BlgNR 11. GP 52).

2) Vgl §§ 315 bis 320b ASVG.

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