Haslinger

B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4872-9

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Haslinger - B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 99b Übertragung der Durchführung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation

Haslinger

Anmerkungen

1) Die Regelungen der §§ 99b, 99d und 99e B-KUVG in der Fassung des Entwurfes geben den Inhalt der §§ 200, 201a und 307c ASVG in der Fassung der erwähnten Regierungsvorlage wieder. Zu betonen ist dabei, dass auch im B-KUVG für die Inanspruchnahme der Rehabilitation durch den Versehrten bzw Versicherten das Gebot der Freiwilligkeit gilt (RV 285 BlgNR 14. GP 12 zur 6. B-KUVG-Novelle, BGBl 1976/707).

2) Vgl § 200 ASVG.

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