Haslinger

B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4872-9

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Haslinger - B-KUVG | Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 121 Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe

Haslinger

Anmerkungen

1) Ebenso wie im ASVG räumt der Entwurf dem Träger der Sozialhilfe, der einen Hilfsbedürftigen für eine Zeit unterstützt hat, für die dieser Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus der KV oder UV öffentlich Bediensteter hat, einen Ersatzanspruch ein (§ 121). Der Ersatz wird in Ansehung der Versicherungsleistung gewährt, die aus dem Versicherungsfall gebührt, dessentwegen die Sozialhilfeleistung gewährt wurde. Der Träger der Sozialhilfe erhält Ersatz sowohl für die von ihm erbrachten Sachleistungen als auch für die Geldleistungen (vgl RV 463 BlgNR 11. GP 52 f).

2) Der Bund und die Länder standen im Jahr 2002 in Verhandlungen betreffend den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die vorübergehende Grundversorgungfür hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Seitens der Länder hat die Landesfinanzreferentenkonferenz in ihrer Tagung vom den Abschluss der geplanten Vereinbarung ua daran geknüpft, dass ein Regressanspruch nach dem ASVG für den Fall eingeräumt wird, dass nachträglich bzw rückwirkend sozialversicherungsrechtliche Leistungen (zB eine Pension) an Personen für Zeiten zuerkannt werden, in denen sie Leis...

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